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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                         Seite 8 WD 3 - 3000 - 178/20 thematisiert und – insbesondere vor dem Hintergrund der Wahlcomputer-Entscheidung des Bun- 26                                   27 desverfassungsgerichts – unterschiedlich bewertet. In der Rechtswissenschaft wird zudem wohl eine reine Briefwahl ohne Möglichkeit der Vorstellung und Debatte über die Kandidaten- 28 aufstellung für unzulässig erachtet. Davon scheint auch die Entwurfsbegründung auszugehen, nach der in jedem Fall auch bei Abweichungen zu sichern ist, dass allen Kandidaten Gelegenheit 29 gegeben wird, sich und ihr Programm vorzustellen. Eine Kombination von schriftlicher Wahl und einem elektronischen Vorverfahren zur Vorermittlung, Sammlung und Vorauswahl sowie zur Vorstellung der Kandidaten, wie sie in der Entwurfsbegründung vorgeschlagen wird, dürfte 30 verfassungsrechtlich zulässig sein. *** 26    BVerfGE 123, 39. 27    Für die Zulässigkeit der Kandidatenaufstellung auf Online-Parteitagen zuletzt etwa von Notz, Liquid De- mocracy, 2020, 264 f.; für die Zulässigkeit bei Einsatz der Blockchain-Technologie zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit der Stimmabgabe Michl, Der demokratische Rechtsstaat in Krisenzeiten, JuS 2020, 643 (646); sh. auch Roßner/Gierling, Sind virtuelle Parteitage und Kandidatenaufstellungen undemokratisch?, legal tribune online vom 17. April 2020; Für eine Zulässigkeit des Einsatzes von elektronischen Abstimmungssystemen nur auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Regelung Hahlen, in: Schreiber (Hrsg.), BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 21 Rn. 28. 28    Von Notz, Liquid Democracy, 2020, S. 269 m.w.N. 29    BT-Drs. 19/20596, (Fn. 2), S. 4 f. 30    Vgl. zur Zulässigkeit von elektronischen Vorverfahren bei der Kandidatenaufstellung für die Europawahl die Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 15/4750, Anlage 5, S. 25 und BT-Drs. 18/5050, Anlage 5, S. 43.",
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