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"subject": "Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)",
"content": "Sehr geehrter Herr Wolf,\r\nmit Antrag vom 31.05.2018 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG folgender Unterlagen:\r\n- Interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.} mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BKA\r\n- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)\r\n- Dokumente in denen das BKA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebobk, usw.} evaluiert.\r\n\r\nÜber Ihren Antrag wird gemäß§ 1 Abs. 1 S. 1,§ 2 Nr. 1,§ 3 Nr. 1 lit c i.V.m.§ 3 Nr. 2,§ 7 Abs. 1 S. 1,§ 7 Abs. 2 S. 1 und§ 9 Abs. 3 IFG wie folgt entschieden:\r\n\r\n1. Der begehrte Zugang wird durch Übersendung teilweise geschwärzter Dokumente (\"Social Media Nutzung durch das BKA\", \"Nutzung von Sozialen Medien\", \"Handreichung\"} sowie des Dokuments \"Social Media - Kommunikation im Krisenfall\" gewährt. Im Übrigen (bezogen auf die Schwärzungen, bereits veröffentlichte Informationen und nicht vorhandene Informationen) wird der\r\nAntrag abgelehnt.\r\n\r\n2. Der Bescheid ergeht kostenfrei.\r\n\r\nBegründung:\r\nZu 1.\r\nEin Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen nur im eingeschränktem Umfang zu. Der Zugang zu Informationen in der tenorierten Form erfolgt vorliegend nach§ 7 Abs. 2 S. 1 IFG. Wegen bestehender Informationsrestriktionen gemäß§§ 3 ff. IFG ist ein\r\nAnspruch auf Informationszugang nur zum Teil gegeben.\r\n\r\nSoweit der Informationszugang bezüglich o.g. Information nicht ohne Preisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist (vgl.§ 7 Abs. 2 S. 1 IFG), erfolgten zwecks Zugänglichmachung nicht geschützter Informationen teilweise Schwärzungen.\r\n\r\na)\r\nNach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann.\r\n\r\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend teilweise erfüllt.\r\n\r\nDie Kenntnis der in den Dokumenten dargestellten Informationen birgt die Gefahr, dass Rückschlüsse auf das im BKA verwendete IT-System inkl. Software und eventuelle Schwachstellen gezogen werden können. Dies könnte zu einer eingeschränkten Wirksamkeit der IT Sicherheitsmaßnahmen sowie ggfs. zu einem -durch einen erfolgreich erfolgten Angriff auf die IT - Ausfall der IT und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Tätigkeit des · BKA führen, wodurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre.\r\n\r\nDem Geheimhaltungserfordernis wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Passagen in den anliegenden Dokumenten (\"Social Media Nutzung durch das BKA\", \"Nutzung von Sozialen Medien\", \"Handreichung\") geschwärzt werden.\r\n\r\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass die Aktivitäten des BKA auf den eigenen Social-Media-Kanälen in einer Konzeption beschrieben wurden, die jedoch einer ständigen inhaltlichen Anpassung bedürfen. Diese wird ständig weiterentwickelt und den politischen und medialen Bedingungen angepasst. Nicht alle Änderungen werden jedoch kontinuierlich im Dokument vorgenommen.\r\n\r\nb)\r\nDie in den Dokumenten aufgeführten Namen wurden geschwärzt, da Ihr Informationsinteresse gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Einzelnen nicht überwiegt.\r\n\r\nc)\r\nDie von Ihnen z.T. begehrten Informationen sind aus allgemein zugänglichen\r\nQuellen zu beschaffen. Die Nutzungskonzepte für die einzelnen Social Media\r\nKanäle, sowie Disclaimer und Netiquette sind unter folgendem Link\r\nabrufbar: \r\nhttps://www.bka.de/DE/Service/Datenschutzerklaerung/DatensclmtzSocial medialdatenschutzSocialrnedia_node.html\r\n\r\nNach § 9 Abs. 3 IFG kann der Informationszugang diesbezüglich daher abgelehnt werden.\r\n\r\nd) \r\nDer Informationsanspruch erstreckt sich nur auf tatsächlich vorhandene amtliche Informationen, z.B. aus eigenem Bedürfnis erstellte \"Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung\" (vgl. u.a. Rosse, IFG, 1. Aufl. 2006, § 2 Rn. 11 f.). Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht bzw. eine solche Beantwortung von konkreten Fragen ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht als konkrete Unterlagen vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationszugangsanspruchs {vgl. u.a. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 29). Auch gibt das IFG keinen Anspruch auf Aufbereitung von Informationen nach den Wünschen des Antragstellers.\r\n\r\nDem BKA liegen keine Info mationen im Sinne Ihres Antrags {Dokumente in denen das BKA sine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken [. . .] evaluiert) und damit auch keine entsprechenden amtlichen Informationen vor. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem BKA nach§ 1 Abs. 1 S.l. IFG besteht somit vorliegend nicht.\r\n\r\nZu 2.\r\nGemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 -V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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Im Übrigen (bezogen auf die Schwärzungen, bereits veröffentlichte Informationen und nicht vorhandene Informationen) wird der\r\nAntrag abgelehnt.\r\n\r\n2. Der Bescheid ergeht kostenfrei.\r\n\r\nBegründung:\r\nZu 1.\r\nEin Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG steht Ihnen nur im eingeschränktem Umfang zu. Der Zugang zu Informationen in der tenorierten Form erfolgt vorliegend nach§ 7 Abs. 2 S. 1 IFG. Wegen bestehender Informationsrestriktionen gemäß§§ 3 ff. IFG ist ein\r\nAnspruch auf Informationszugang nur zum Teil gegeben.\r\n\r\nSoweit der Informationszugang bezüglich o.g. 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