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    "subject": "Insolvenzverfahren IHK-Akademie Oberfraken GmbH 95444 Bayreuth, IN 580/07, Amtsgericht Bayreuth, vermutete Verschleppung [#32826]",
    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nAm 27.02.08 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IHK-Akademie Oberfranken GmbH Bayreuth eröffnet und Dr. Jaffé in München als Insolvnezverwalter bestellt (unglaublich, eine IHK, die ihre GmbH in die Insolvenz schickt, in Deutschland einmalig!).\r\nIch gehöre zu den Mitarbeitern, denen aufgrund der Insolvenz die Kündigung ausgesprochen wurde. Im Sozialplan wurde für diese Mitarbeiter eine Abfindung vereinbart, die gem. Insolvenzgesetz \"dem Ausgleich und der Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen der betroffenen Arbeitnehmern dienen soll\".\r\nNa nunmehr über 10 Jahren ist das Verfahren noch immer nicht abgeschlossenund die Restforderung aus em Sozialplan ist noch immer nicht gezahlt worden.\r\nNach großen beruflichen und persönlichen Einschnitten, die nicht durch eine Abfindung für eine damals 54-Jährige abgemildert wurden, habe ich mich Anfang 2016 intensiv um das nicht abeschlossene Verfahren gekümmert. Nach vielen Aktivitäten und Interventionen ist dabei herausgekommen, dass im Juni 2016 das vom Insolvenzverwalter nicht korrekt berechnete Sozialplanvolumen  um 26 % nach oben korrigiert werden musste. Außerdem konnte ich nach langem hin und her eine Abschlagszahlung in Höhe von 80% des Sozialplanes erreichen.\r\nWann wird diese unsägliche Verfahren endgültig beendet?\r\nWelche Folgen hat das für Insolvenzverwalter und Gericht, wenn meiner Meinung nach nicht im Sinne des oben zitierten Insolvenzgesetes gehandelt wird? \r\nWelche Auswirkungen hat das für die IHK-Bayreuth, die wohl aus der Sache komplett raus ist?\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nUte Löffler\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nUte Löffler\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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