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    "content": "Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\r\nIhr Schreiben vom 31.7.2018\r\nAktenzeichen: 209.2.3.4-6398/18\r\n________________________________\r\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nich bedanke mich für Ihr o.g. Schreiben. Darin bitten Sie um Vermittlung bei Ihrem Informationszugangsantrag, den Sie an die DSW21 am 23.4.2018 gerichtet haben. Ihr Antrag wurde mit Schreiben vom 24.4.2018 durch die DSW21 wie folgt beantwortet:\r\n„DSW21 erstellt als Unternehmen keine Statistiken zur Nutzung des ÖPNV in Dortmund. Hier ist die Stadt Dortmund als Aufgabenträgerin für den ÖPNV zuständig. Im Übrigen sind die Informationen öffentlich zugänglich (§ 5 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) Ihre Anfrage kann insofern von uns nicht beantwortet werden.“\r\n\r\nDamit hat Ihnen die DSW21 mitgeteilt, dass die von Ihnen erbetenen Informationen dort nicht vorhanden seien. Eine öffentliche Stelle kann jedoch nur die bei ihr nach § 4 Abs. 1 IFG NRW tatsächlich vorhandenen Informationen zugänglich machen. Bei dem Hinweis, dass die Information öffentlich zugänglich ist, wäre ein entsprechender link für Sie hilfreich gewesen. Tatsächlich sind die von Ihnen angefragten Informationen unter https://www.dortmund.de/media/p/statistik_3/statistik/verkehr/08_03_DSW21_Gesamtbetrieb.pdf abrufbar. Auch aus diesem Grund konnte die öffentliche Stelle Ihren Antrag ablehnen.\r\n\r\nIm Ergebnis werde ich die Angelegenheit daher nicht gegenüber der DSW21 aufgreifen und bitte hierfür um Ihr Verständnis.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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