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"subject": "Informationsfreiheitsgesetz",
"content": "Sehr geehrter Herr Semsrott\r\n\r\nmit Mail vom 26. Juli 2018 stellten Sie u.a. unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz\r\n(IFG) folgenden Antrag:\r\n\"Bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\nDen Einsatzbefehl des Bundespolizeipräsidiums vom 13. September 2015, der die Umsetzung\r\nder temporär eingeführten Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen regelte\r\n(vgl. BT-Drucksache 18fl311 ).\r\n\r\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\r\nBegründung:\r\nGrundsätzlich hat jedermann im Rahmen des IFG Zugang zu Informationen des Bundes,\r\nsoweit nicht Ausschlussgründe der§§ 3 ff IFG greifen.\r\n\r\nNach § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf lnformationszugang, wenn die Informationen\r\neiner durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen\r\nund organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder\r\nVertraulichkeitspflicht unterliegen.\r\n\r\nDer Einsatzbefehl des Bundespolizeipräsidiums vom 13. September 2015 regelt die Umsetzung\r\nder temporär wiedereingeführten Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen\r\nund wurde als Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft. Die Einstufung\r\ndieses Dokuments als \"VS_NfD\" erfolgte, weil die Kenntnisnahme durch Unbefugte\r\nfür die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein\r\nkönnte. Das Dokument enthält u.a. Ausführungen zu taktischen Schwerpunkten und Verfahrensweisen\r\nfür die wiedereingeführten Grenzkontrollen; Ausführungen zum Kräfteeinsatz\r\nund Hinweise zur Kommunikation. Die polizeiliche Verfahrensweise würde vorhersehbar. Im\r\nErgebnis wäre auch die Eigensicherung betroffen.\r\nDie Einstufung wird aktuell bestätigt.\r\nDer Einsatzbefehl wurde zwischenzeitlich fortgeschrieben, behält jedoch in der Fassung vom\r\n13. September 2015 grundsätzlich weiterhin seine Gültigkeit. Die Einsatzmaßnahmen der\r\nBundespolizei aus den Jahren 2015 bis 2017 sind auch weiterhin für derzeitige Grenzkontrollen\r\nan der deutsch-österreichischen Landgrenze von Bedeutung.\r\nAuch die Prüfung einer Teilherausgabe durch etwaige Teilschwärzungen führt zur Bestätigung\r\ndes Ausschlussgrundes. ln der strukturierten Zusammenstellung enthält der Einsatzbefehl\r\neinen Mehrwert im Vergleich zu Einzelerkenntnissen. Auch dieser Mehrwert ist schützenswert\r\n(vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, 5 BV 14. 1805).\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben\r\nwerden.\r\n\r\nDafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:\r\nDer Widerspruch kann beim Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam\r\nschriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.\r\n\r\nDer Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung\r\nnach dem De-Mail-gesetz erhoben werden.\r\nDie de-mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>\r\nMit freundlichen Grüßen",
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