GET /api/v1/message/102093/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/102093/",
    "id": 102093,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-nach-dem-ifguigvig-bezgl-personalausweis-gebuhrenbefreiung/#nachricht-102093",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/32924/",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": false,
    "is_draft": false,
    "kind": "email",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/87/",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "resolved",
    "timestamp": "2018-08-21T10:42:36+02:00",
    "registered_mail_date": null,
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [],
    "subject": "180820, Tucker, Luke , Personalausweis Gebührenbefreiung",
    "content": "Az: G6-12007/1#1 - Tucker, Luke \n\nSehr geehrter Herr Tucker,\n\nich bestätige den Eingang Ihrer Zuschrift vom 20. August 2018 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Sie bitten um Informationen hinsichtlich der Gebührenbefreiung für den Personalausweis.\n\nGerne kann ich Ihnen dazu allgemeine Auskünfte übermitteln, möchte jedoch darauf hinweisen, dass das BMI zwar grundsätzlich innerhalb der Bundesregierung federführend u.a. für das Gesetzgebungsverfahren zum Personalausweisgesetz und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften zuständig ist, die Umsetzung bzw. verwaltungsmäßige Ausführung in diesem Bereich allerdings ausschließlich den Bundesländern obliegt. Diese Zuständigkeitsverteilung ist durch Artikel 83 Grundgesetz (GG) festgelegt.\n\nDie Gebühr für die Ausgabe eines Personalausweises im Scheckkartenformat beträgt seit dem 1. November 2010 nach § 1 der Personalausweisgebührenverordnung 22,80 Euro, wenn die antragstellende Person jünger als 24 Jahre ist, bzw. 28,80 Euro für alle Personen ab 24 Jahren. \n\nDiese Gebühr kann ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die antragstellende Person als bedürftig eingestuft wird und diese Bedürftigkeit gegenüber der Personalausweisbehörde nachgewiesen werden kann.\n\nOb und in welcher Form eine Gebührenbefreiung oder -reduzierung gewährt wird, entscheidet die zuständige Personalausweisbehörde „in eigenem Ermessen“. Sie legt auch in eigener Zuständigkeit die Kriterien für eine Bedürftigkeitsprüfung fest, wenn durch die Bundesländer hierzu keine landeseinheitlichen Verfahrensvorschriften erlassen wurden.\n\nSofern Sie mit der Entscheidung Ihrer Personalausweisbehörde nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich an das der Personalausweisbehörde übergeordnete Landesinnenministerium zu wenden. \n  \nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "180820, Tucker, Luke , Personalausweis Gebührenbefreiung"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Az: G6-12007/1#1 - Tucker, Luke \n\nSehr geehrter Herr Tucker,\n\nich bestätige den Eingang Ihrer Zuschrift vom 20. August 2018 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Sie bitten um Informationen hinsichtlich der Gebührenbefreiung für den Personalausweis.\n\nGerne kann ich Ihnen dazu allgemeine Auskünfte übermitteln, möchte jedoch darauf hinweisen, dass das BMI zwar grundsätzlich innerhalb der Bundesregierung federführend u.a. für das Gesetzgebungsverfahren zum Personalausweisgesetz und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften zuständig ist, die Umsetzung bzw. verwaltungsmäßige Ausführung in diesem Bereich allerdings ausschließlich den Bundesländern obliegt. Diese Zuständigkeitsverteilung ist durch Artikel 83 Grundgesetz (GG) festgelegt.\n\nDie Gebühr für die Ausgabe eines Personalausweises im Scheckkartenformat beträgt seit dem 1. November 2010 nach § 1 der Personalausweisgebührenverordnung 22,80 Euro, wenn die antragstellende Person jünger als 24 Jahre ist, bzw. 28,80 Euro für alle Personen ab 24 Jahren. \n\nDiese Gebühr kann ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die antragstellende Person als bedürftig eingestuft wird und diese Bedürftigkeit gegenüber der Personalausweisbehörde nachgewiesen werden kann.\n\nOb und in welcher Form eine Gebührenbefreiung oder -reduzierung gewährt wird, entscheidet die zuständige Personalausweisbehörde „in eigenem Ermessen“. Sie legt auch in eigener Zuständigkeit die Kriterien für eine Bedürftigkeitsprüfung fest, wenn durch die Bundesländer hierzu keine landeseinheitlichen Verfahrensvorschriften erlassen wurden.\n\nSofern Sie mit der Entscheidung Ihrer Personalausweisbehörde nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich an das der Personalausweisbehörde übergeordnete Landesinnenministerium zu wenden. \n  \nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Bundesministerium des Innern und für Heimat",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}