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    "content": "Aktenzeichen 209.2.3.1.5-6533/18\n\n\nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\nIhr Antrag vom 14.07.2018 an das Polizeipräsidium Köln zur Zahl eingeleiteter Disziplinar- bzw. Strafverfahren gegen PolizistInnen der Bonner Polizei\n\nIhre E-Mail vom 02.08.2018\n\n\n\nSehr geehrter Herr Zufall,\n\nSie wenden sich gem. § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW), da zum einen von der auskunftspflichtigen Stelle mitgeteilt wurde, dass  bezüglich der Disziplinarverfahren die Zuständigkeit bezüglich der Bonner Polizei gegeben ist und zum anderen der Zugang zu der Zahl der Strafverfahren verweigert wurde, obwohl es hierzu eine Presseinformation gab.\n\nHierzu teile ich Ihnen mit:\nNach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen Informationen.\nBezüglich der Frage, nach der Anzahl eingeleiteter Disziplinarverfahren gegen Bedienstete des Polizeipräsidiums Bonn verweist das Polizeipräsidium Köln auf die entsprechende Zuständigkeit, so dass Ihnen damit mitgeteilt wurde, dass keine entsprechenden Disziplinarverfahren eingeleitet wurden.\n\nBezüglich der Frage nach der Anzahl eingeleiteter Strafverfahren gegen Bedienstete des Polizeipräsidiums Bonn verweise ich darauf, dass die Behörden der Staatsanwaltschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG nur insoweit informationspflichtig sind, als dass sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Werden Polizeibehörden zur Verfolgung von Straftaten tätig, handeln sie als (Hilfs-)Behörden der Staatsanwaltschaft. Dabei nehmen sie keine Verwaltungsaufgaben, sondern Strafermittlungs- und -verfolgungsaufgaben wahr. Das IFG NRW ist daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht anwendbar. Insofern kann ich den Vorgang gegenüber der Behörde nicht aufgreifen. Hierfür ist unerheblich, dass Auskünfte im Rahmen der Pressearbeit herausgegeben wurden. Auf der Grundlage des IFG NRW besteht kein Anspruch auf Auskunft.\n\nIch schließe den Vorgang damit ab.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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