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    "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\nSie haben mit E-Mail vom 16. August 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30232) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. \nIn dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen:\n\nWie werden Rundfunkunternehmen \"ZDF\" und \"Deutschlandradio\" in der Statistik geführt?\nEs ist allgemein bekannt, dass \"ZDF\" und \"Deutschlandradio\" auf Grundlage der Staatsverträge zwischen allen Bundesländern gegründet wurden. Somit werden sie in der Statistik als Unternehmen der Landesregierungen geführt?\n\nZu Ihrer Anfrage nehmen wir nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen unseres Hauses wie folgt Stellung:\n\nWir haben Ihnen bereits mit unserer Auskunft im Nachgang zu Ihrem Antrag mit dem Az.: A-IR/1110100-IF30189 (unsere E-Mail vom 15.03.2018) das Folgende erläutert:\nEs ist uns nicht möglich, Informationen explizit zu einzelnen Unternehmen weiter zu geben. Selbst die Information, ob es sich hierbei um ein Unternehmen oder einen Betrieb handelt, wäre schon eine Einzelangabe, die der statistischen Geheimhaltung unterliegt. Das sogenannte Statistikgeheimnis ist in § 16 Abs. 1 BStatG normiert. Die Vorschrift lautet: \"Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.\"\n\nWir dürfen daher Ihre Fragen nicht mit Angaben dazu, wie ZDF oder Deutschlandradio klassifiziert sind, beantworten.\n\nWir bedauern, dass wir Ihnen keine andere Antwort geben können, und hoffen auf Ihr Verständnis.\n\nGrundsätzlich kann die amtliche Statistik aber ihre Konzepte erläutern, nach denen sie bei der Abgrenzung der Einheiten vorgeht. Vielleicht hilft Ihnen dies weiter:\n\nDas statistische Unternehmensregister (URS) führt beispielsweise die Unternehmen, die eine zum Bruttoinlandsprodukt beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die rechtlichen Einheiten, aus denen die Unternehmen bestehen, sowie Informationen zu Unternehmensgruppen. Die Unternehmen werden im URS einer Haupttätigkeit nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) zugeordnet. \n\nAuf Basis dieser Zuordnung im URS erfolgt die Einbeziehung der Unternehmen in die bereichsspezifischen Unternehmensstatistiken. Tätigkeiten der Rundfunkveranstalter (Abteilung 60 der WZ 2008) werden in die Statistiken des Dienstleistungsbereichs einbezogen. Aus klassifikatorischer Sicht ist zu ergänzen, dass in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vom Grundsatz her Einheiten, deren Haupttätigkeit aus der \"Gestaltung, Realisation und Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen\" besteht, der Unterklasse 60.10.0 (\"Hörfunkveranstalter\") zuzuordnen wären (s. https://www.klassifikationsserver.de/klassService/index.jsp?variant=wz2008&item=60100) und Einheiten, deren Haupttätigkeit die \"Gestaltung, Realisation und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen\" darstellt, in die Unterklasse 60.20.0 (\"Fernsehveranstalter\") fallen würden (s. https://www.klassifikationsserver.de/klassService/index.jsp?variant=wz2008&item=60200).\n\nEbenfalls im URS geführt wird die Zugehörigkeit der rechtlichen Einheiten zu Unternehmensgruppen nach dem statistischen Kontrollkonzept.\n\nAußerdem nimmt das URS eine Zuordnung nach Institutionellen Sektoren gemäß des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) vor. Bei der Typisierung des Institutionellen Sektors werden grundsätzlich die Sektoren „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“, „Finanzielle Kapitalgesellschaften“, „Staat“, „Private Haushalte“ und „Private Organisationen ohne Erwerbszweck“ unterschieden. Nähere Auskünfte zur allgemeinen Zuordnung von Einheiten zum ESVG (Abteilung D) stehen als Metadaten auf den Informationsangeboten der statistischen Ämter zur Verfügung.\n\nWir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben.\n\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:\n\n1. Schriftlich oder zur Niederschrift:\nDer Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden\n\n2. Auf elektronischem Weg:\nDer Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>\n\nMit freundlichen Grüßen",
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