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"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\nIhre Frage zielt auf eine Rechtsauskunft, die nicht durch das Informationsfreiheitsgesetz geregelt wird.\n\nNach § 126 des Schulgesetzes können die dort umschriebenen Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden, wenn Verschulden vorliegt. Zuständig für das Bußgeldverfahren ist das Schulamt des Bezirks - die Schulbehörde-, in dem die Schule liegt.\n\nAußerdem besteht gemäß § 45 des Schulgesetzes als letztes Mittel die Möglichkeit, eine schulpflichtige Schülerin/einen schulpflichtigen Schüler, die/der beharrlich den Schulbesuch unentschuldigt versäumt, durch die Polizei zwangsweise in die Schule bringen zu lassen. Auch hierüber entscheidet die Schulbehörde nach Erörterung (\"im Benehmen\") mit der Schulleitung.\n\nGemäß § 70 des Schulgesetzes ist eine Schulleiterin/ein Schulleiter berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse schulischer Gremien (Konferenzen, aber auch Gesamtschüler- und Gesamtelternvertretung) zu beanstanden, wenn sie\n\n· gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,\n\n· gegen Weisungen der Schulaufsichts- oder der Schulbehörde oder\n\n· gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze\nverstoßen.\n\nGegen Lehrkräfte und andere schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Beispiel gegen schulgesetzliche Verbote (z.B. das Züchtigungsverbot - § 63 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes - oder das Rauchverbot - § 52 Absatz 4 des Schulgesetzes - ) verstoßen, kommen gegen Beamte Maßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz und gegen Tarifbeschäftigte arbeitsrechtliche Schritte - in schweren Fällen Abmahnung und Kündigung - in Betracht. Zuständig ist die Senatsverwaltung für Bildung als Dienstbehörde.\n\nGegen Schülerinnen und Schüler, die die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule durch ihr Verhalten gegenüber Mitschülern oder Lehrkräften und anderen Dienstkräften stören, können gemäß §§ 62, 63 des Schulgesetzes Erziehungs- und in schwereren Fällen Ordnungsmaßnahmen angewandt werden. Zuständig ist in der Regel die Schule, nur für die Überweisung Schulpflichtiger an eine andere Schule desselben Bildungsganges oder für den Schulverweis nicht mehr Schulpflichtiger und die Androhung dieser schwersten Ordnungsmaßnahmen die örtliche Schulaufsicht.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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