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"subject": "Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen: Mitteilung voraussichtlicher Verwaltungsgebühren",
"content": "Landespolizeipräsidium\n\nDirektion LPP 3 Personal / Recht\n\nLPP 32 Justiziariat\n\nAz.: 322-99.20-234/2018; \n\n \n\n \n\nIhr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 8. August 2018\n\nMitteilung voraussichtlicher Verwaltungsgebühren\n\nIhr Zeichen: #32737\n\n \n\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\n \n\nich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 8. August 2018, mit der Sie Zugang zu\nSocial Media Guidelines oder ähnliche Grundlagen der dienstlichen Social\nMedia Nutzung durch saarländische Polizeibehörden beantragten.\n\n \n\nIch weise Sie mit dieser E-Mail darauf hin, dass für die beantragte\nAmtshandlung gemäß § 5 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i.\nV. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer\n2.2 Allgemeines Gebührenverzeichnis (Allg GebVz) Verwaltungsgebühren\nzwischen 30 und 500 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2\nSaarlGebG zu erheben sind. Im vorliegenden Fall wird von einer Gebühr in\nHöhe von \n\n \n\n\nGebühr gemäß Ziffer 455 Nr. 2.2 bei geringem Verwaltungsaufwand\n\n30,00 Euro\n\n\nBesondere Auslagen\n\n- förmliche Zustellung einer Entscheidung gemäß § 28 SVwVfG\n\n \n\n1,97 Euro\n\n\nFestzusetzende Verwaltungsgebühr:\n\n31,97 Euro\n\n \n\nauszugehen sein.\n\n \n\nIhrer Auffassung, dass es sich um eine einfache Aktenauskunft handeln würde,\ndie nicht gebührenpflichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Mit Ihrem Antrag\nbegehren Sie keine Auskunft, die tatsächlich in Einzelfällen geführenfrei\nerfolgen kann (siehe Nr. 455 Ziffer 1.1 Allg GebVz), sondern die\nelektronische Herausgabe von Abschriften. Eine gebührenfreie Herausgabe von\nAbschriften amtlicher Informationen ist im Gebührenverzeichnis weder\nvorgesehen noch wird dies der Amtshandlung gerecht. \n\n \n\nDie Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei\nRahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der\nAmtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1\nSaarlGebG). \n\nIhre Anfrage betrifft mehrere Schriftstücke, die zum Teil einer durch\nRechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum\nmateriellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten\nGeheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder\nbesonderen Amtsgeheimnis unterliegen, so dass zum Schutz öffentlicher\nBelange Daten ausgesondert werden müssen. Hierdurch entsteht ein erhöhter\nVerwaltungsaufwand, was bereits im Gebührenverzeichnis mit einem höheren\nGebührenrahmen berücksichtigt wurde. Ferner ist zu Berücksichtigen, dass der\nNutzung der Amtshandlung für die Gebührenschuldnerin oder den\nGebührenschuldner nicht außer Verhältnis stehen darf. Die Gebühr darf nicht\ndazu führen, dass der in § 1 SIFG ersichtliche Gesetzeszweck, über die\nTransparenz der Akteninhalte die demokratische Meinungs- und Willensbildung\nzu fördern und eine Kontrolle des staatslichen Handelns zu ermöglichen, zu\nbeachten ist und nicht durch den Aspekt der Kostendeckung zurückgedrängt\nwerden darf. Daher wird die Verwaltungsgebühr voraussichtlich im untersten\nBereich der Rahmegebühr festgesetzt.\n\n \n\nSofern Sie Ihren Antrag nicht zurückziehen möchten, bitte ich Sie um\nMitteilung einer postalischen Erreichbarkeit. Sie werden schriftlich einen\nvorläufigen Gebührenbescheid zur Vorauszahlung der Gebühr gemäß § 16\nSaarlGebG erhalten. Nach Zahlungseingang wird das Verwaltungsverfahren zur\nPrüfung Ihres Antrages fortgesetzt. Im Falle eines stattgebenden Bescheids\nwerden wir die begehrten Informationen in der gewünschen Form zur Verfügung\nstellen. Zum Nachweis der Bekanntgabe und des Beginns der Widerspruchsfrist\nwerden wir Ihnen den Bescheid förmlich zustellen. \n\n \n\nMit freundlichen Grüßen",
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