HTTP 200 OK
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"subject": "Antw: Wtrlt: Ablehnung des Umweltbonus für Käufer Vorführwagen [#32987]",
"content": "Mein Zeichen: 112 - IFso - 500/2018\n\nSehr geehrter Herr Löppen,\n\nantragsberechtigt sind neben Privatpersonen, auch Unternehmen,\nStiftungen, Körperschaften und Vereine. Das heißt, auch ein Autohändler\nist grundsätzlich antragsberechtigt, wenn die übrigen\nFördervoraussetzungen erfüllt sind. Die Art der Nutzung des\nElektrofahrzeuges (Mietwagen, Taxi, Vorführwagen) spielt für die\nFörderung keine Rolle.\n\nNach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch\nbetriebenen Fahrzeugen des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nmuss ein Fahrzeug, damit es gefördert werden kann, als Neuwagen erstmals\nzugelassen werden. Ziel dieser Regelung ist es, den Anteil von Elektro-\nund Hybridfahrzeuge im Straßenverkehr insgesamt zu steigern. Ist ein\nWagen bereits zugelassen, kann dieses Ziel nicht mehr erfüllt werden,\nsodass eine Förderung entfällt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der\nVorbesitzer die Förderung in Anspruch genommen hat oder nicht. \n\nIch hoffe, ich konnte Ihre Anfrage beantworten. \n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle",
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