GET /api/v1/message/102855/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/102855/?format=api",
    "id": 102855,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkkommission/#nachricht-102855",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/32897/?format=api",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": false,
    "is_draft": false,
    "kind": "email",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/4617/?format=api",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "resolved",
    "timestamp": "2018-08-29T11:17:59+02:00",
    "registered_mail_date": null,
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [],
    "subject": "Ihre Anfrage an die Staatskanzlei über fragdenstaat.de bezüglich \"Rundfunkkommission\"",
    "content": "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz\n\nInternet:\twww.datenschutz.rlp.de\nE-Mail:\t<<E-Mail-Adresse>>\nTelefon:\t(06131) 208 2247\nTelefax:\t(06131) 208 2497\n\nDatum:\t29.08.2018\nGesch.Z.:\t4.03.18.094\n\t     \nIhr Zeichen:\t\n\n\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\nIhre Anfrage an die Staatskanzlei über fragdenstaat.de bezüglich \"Rundfunkkommission\"\n\n\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\nich habe Ihre Beschwerde vom 20.08.2018 aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht geprüft und möchte Ihnen hiermit meine Rechtsauffassung mitteilen.\n\nIm vorliegenden Fall haben Sie einen Antrag auf Informationszugang über die Plattform fragdenstaat.de an die Staatskanzlei übermittelt. \nSie haben aus § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG auf Antrag einen Anspruch auf die bei der Staatskanzlei vorhandenen Informationen, soweit Ihrem Informationsbegehren keine in den §§ 14-16 LTranspG normierten Belange entgegenstehen.\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers ist eine Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags auf Informationszugang die Preisgabe der Identität der antragstellenden Person (§ 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) hat bei Einführung des Landestransparenzgesetzes im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf diesbezüglich seine Bedenken geäußert, da so im Gegensatz zum alten Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) keine anonyme Antragstellung mehr möglich ist. Aus Sicht des LfDI war dies sowohl aus informationsfreiheitsrechtlicher als auch aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich. Das Erfordernis der Preisgabe der Identität wurde jedoch in das Gesetz mit aufgenommen und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Erfordernis der Preisgabe der Identität bei der Beantragung von Informationen verfassungskonform ist (Beschluss vom 27. Oktober 2017, Aktenzeichen: VGH B 37/16). Es gibt hier somit im keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang nach dem LTranspG ohne Preisgabe der Identität.\n\nFür die Preisgabe der Identität sind die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich (vgl. VV zum LTranspG vom 24.11.2017, einsehbar unter: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/informationsfreiheit/ ). Ist die Identität nicht erkennbar, muss der Antrag durch die Behörde nicht bearbeitet werden. Sofern die transparenzpflichtige Stelle anonyme Anträge bearbeitet geschieht dies auf freiwilliger Basis.\n\nDa die Staatskanzlei mit der Aufforderung an Sie nach § 11 Abs. 2 S. 1 Ihre Identität preiszugeben, nicht gegen die Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes verstößt, kann Ihnen der LfDI in Ihrem Anliegen derzeit nicht weiterhelfen. \nIch weise darauf hin, dass die Verpflichtung zur Preisgabe der Identität unabhängig davon besteht, ob die Behörde gewisse Informationen allgemein zugänglich auf Ihrer Homepage veröffentlicht. Im Rahmen eines Einzelantrags nach dem LTranspG ist die Identität für die Bearbeitung des Antrags bei Nachfrage durch die Behörde preiszugeben. \n\nDa Sie im Rahmen Ihrer Anfrage an die Staatskanzlei Ihr Interesse an der Rundfunkkommission deutlich gemacht haben, möchte ich Sie an dieser Stelle jedoch noch auf die Informationen auf der Homepage der Landesregierung Rheinland-Pfalz diesbezüglich hinweisen:\nhttps://landesvertretung.rlp.de/de/die-landesvertretung/die-aufgaben/medien-und-digitales/rundfunkkommission-der-laender/\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "Ihre Anfrage an die Staatskanzlei über fragdenstaat.de bezüglich \"Rundfunkkommission\""
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz\n\nInternet:\twww.datenschutz.rlp.de\nE-Mail:\t"
        ],
        [
            true,
            "<<E-Mail-Adresse>>"
        ],
        [
            false,
            "\nTelefon:\t(06131) 208 2247\nTelefax:\t(06131) 208 2497\n\nDatum:\t29.08.2018\nGesch.Z.:\t4.03.18.094\n\t     \nIhr Zeichen:\t\n\n\n"
        ],
        [
            true,
            "<<E-Mail-Adresse>>"
        ],
        [
            false,
            "\n\n\nIhre Anfrage an die Staatskanzlei über fragdenstaat.de bezüglich \"Rundfunkkommission\"\n\n\nSehr "
        ],
        [
            true,
            "geehrtAntragsteller/in"
        ],
        [
            false,
            "\n\nich habe Ihre Beschwerde vom 20.08.2018 aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht geprüft und möchte Ihnen hiermit meine Rechtsauffassung mitteilen.\n\nIm vorliegenden Fall haben Sie einen Antrag auf Informationszugang über die Plattform fragdenstaat.de an die Staatskanzlei übermittelt. \nSie haben aus § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG auf Antrag einen Anspruch auf die bei der Staatskanzlei vorhandenen Informationen, soweit Ihrem Informationsbegehren keine in den §§ 14-16 LTranspG normierten Belange entgegenstehen.\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers ist eine Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags auf Informationszugang die Preisgabe der Identität der antragstellenden Person (§ 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) hat bei Einführung des Landestransparenzgesetzes im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf diesbezüglich seine Bedenken geäußert, da so im Gegensatz zum alten Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) keine anonyme Antragstellung mehr möglich ist. Aus Sicht des LfDI war dies sowohl aus informationsfreiheitsrechtlicher als auch aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich. Das Erfordernis der Preisgabe der Identität wurde jedoch in das Gesetz mit aufgenommen und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Erfordernis der Preisgabe der Identität bei der Beantragung von Informationen verfassungskonform ist (Beschluss vom 27. Oktober 2017, Aktenzeichen: VGH B 37/16). Es gibt hier somit im keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang nach dem LTranspG ohne Preisgabe der Identität.\n\nFür die Preisgabe der Identität sind die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich (vgl. VV zum LTranspG vom 24.11.2017, einsehbar unter: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/informationsfreiheit/ ). Ist die Identität nicht erkennbar, muss der Antrag durch die Behörde nicht bearbeitet werden. Sofern die transparenzpflichtige Stelle anonyme Anträge bearbeitet geschieht dies auf freiwilliger Basis.\n\nDa die Staatskanzlei mit der Aufforderung an Sie nach § 11 Abs. 2 S. 1 Ihre Identität preiszugeben, nicht gegen die Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes verstößt, kann Ihnen der LfDI in Ihrem Anliegen derzeit nicht weiterhelfen. \nIch weise darauf hin, dass die Verpflichtung zur Preisgabe der Identität unabhängig davon besteht, ob die Behörde gewisse Informationen allgemein zugänglich auf Ihrer Homepage veröffentlicht. Im Rahmen eines Einzelantrags nach dem LTranspG ist die Identität für die Bearbeitung des Antrags bei Nachfrage durch die Behörde preiszugeben. \n\nDa Sie im Rahmen Ihrer Anfrage an die Staatskanzlei Ihr Interesse an der Rundfunkkommission deutlich gemacht haben, möchte ich Sie an dieser Stelle jedoch noch auf die Informationen auf der Homepage der Landesregierung Rheinland-Pfalz diesbezüglich hinweisen:\nhttps://landesvertretung.rlp.de/de/die-landesvertretung/die-aufgaben/medien-und-digitales/rundfunkkommission-der-laender/\n\n\nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}