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"subject": "Grundstücksübertragung [#32731]",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nIhre Mitteilung über das Internetportal FragdenStaat zur Übertragung von kommunalen Grundstücken an eine Wohnungsbaugesellschaft ist mir von der hiesigen Pressestelle mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet worden. Sie berufen sich zur Begründung Ihres Auskunftsrechtes auf das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG) sowie auf das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Diese sind jedoch hinsichtlich der von Ihnen gewünschten Auskünfte nicht einschlägig, Ihre Anfrage wurde daher als Bürgeranfrage behandelt.\r\n\r\nDa in Ihrer Fragestellung keine weiteren Angaben zum Sachverhalt oder dem Hintergrund der Grundstücksübertragung enthalten waren, kann ich Ihnen an dieser Stelle nur sehr allgemein, unter Hinweis auf die von der Gemeinde zu beachtenden Rechtsvorschriften, antworten. Die benannten Vorschriften können Sie im Vorschrifteninformationssystem VORIS kostenfrei abrufen unter www.voris.niedersachsen.de<http://www.voris.niedersachsen.de>.\r\n\r\nDie von der Gemeinde bei einer Veräußerung von Vermögen zu beachtenden Vorschriften sind im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu finden, weitergehende Bestimmungen zur Bewertung von Grundstücken finden sich in der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO). Es sind insbesondere die in §§ 124 und 125 NKomVG enthaltenen Regelungen zum Erwerb, Verwaltung und Nachweis sowie zur Veräußerung kommunalen Vermögen zu beachten.\r\n\r\nDanach sind Grundstücke als Vermögen der Kommune pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 124 Abs. 2 NKomVG).\r\nEine Veräußerung oder Überlassung an Dritte darf nur dann erfolgen, wenn das Grundstück zur Aufgabenerfüllung in absehbarer Zeit nicht benötigt wird und bei einem Verkauf der vollen Wert verlangt wird (§ 125 Abs. 1 und 2 NKomVG). Eine unentgeltliche oder vergünstigte Abgabe oder Übertragung von Grundstücken muss von der Gemeinde besonders begründet werden (§ 125 Abs. 3 NKomVG). Als Begründung für eine Übertragung kommt auch die Sicherstellung der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben durch die Wohnungsbaugesellschaft in Betracht, wie beispielsweise die Bereitstellung von Wohnungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung.\r\n\r\nEs ist nicht erforderlich, das Grundstück im freien Verkauf anzubieten, um eine Ermittlung des vollen Wertes zu erreichen. Eine Wertermittlung kann auch über ein Gutachten oder anhand des in der kommunalen Bilanz ausgewiesenen und fortgeschriebenen Anschaffungswert des Grundstückes erfolgen.\r\n\r\nEin öffentliches Ausschreibungsverfahren ist bei Grundstücksveräußerungen nur in den Fällen notwendig, in denen mit der Grundstücksübertragung gleichzeitig Vereinbarungen mit der Wohnungsbaugesellschaft über eine städtebauliche Entwicklung des Areals getroffen werden. Kommunale Grundstücksgeschäfte unterliegen nicht den Vorschriften des Vergaberechts, wenn damit keinerlei bauliche Festlegungen verbunden sind. Werden zusätzlich Vereinbarungen getroffen, die sich auf die Ausführung von Bauleistungen beziehen, so ist zu prüfen, ob ein Bauauftrag im Sinn des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (§ 99 GWB) vorliegt und das Grundstücksgeschäft somit vergaberechtlich relevant ist.\r\n\r\nFür eine Übertragung des Grundstücks als Sacheinlage zur Erhöhung oder Sicherung einer Beteiligung an der Wohnungsbaugesellschaft sind im Übrigen die kommunalwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, die die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung einer Kommune regeln (insbesondere §§ 136 und 137 NKomVG).\r\n\r\nFür weitere Fragen dazu können Sie sich direkt an die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde wenden, die bei kreisangehörigen Gemeinden der Landkreis oder bei regionsangehörigen Gemeinden die Region Hannover ist. Für größere Städte und die Landkreise/die Region Hannover selbst liegt die Zuständigkeit direkt hier im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport.\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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