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    "subject": "Re: Steuerliche Kontrolle und rechtskonforme Verwendung der RefRat-Finanzmittel [#32885]",
    "content": "Sehr geehrte Frau Jankowski,\n\nBezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 15.08.2016 möchten wir Sie gern auf \nfolgendes rechtlich hinweisen: Nach der Satzung der StudentInnenschaft \nder Humboldt-Universität zu Berlin ist \"die StudentInnenschaft eine \nrechtsfähige Teilkörperschaft der Universität gemäß § 18 Abs. 1 BerlHG. \nDie Organe der StudentInnenschaft sind das StudentInnenparlament \n(StuPa), der ReferentInnenrat (RefRat), die studentische Vollversammlung \nund auf der Fachbereichsebene die Fachschaftsräte. Die \nStudentInnenschaft wird vertreten durch den ReferentInnenrat (RefRat).\"\n\nI. Nach § 20 BerlHG kann sich die Studierendenschaft für Zahlungen, \nBuchführung und Rechnungslegung der Einrichtungen der \nHochschulverwaltung bedienen. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der \nBeiträge bedürfen der Genehmigung des Leiters oder der Leiterin der \nHochschule. Ferner ist die Rechnung der Studierendenschaft von einem \nöffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten \nWirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Haushalts- und \nWirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch \nden Rechnungshof von Berlin.\n\nFür die Einzelheiten der Haushaltsführung möche ich auf § 17 der Satzung \nder StundentInnenschaft (Amtliches Mitteilungsblatt der HU Nr. 02/2013) \nsowie auf (auszugsweise) die Finanzordnung der StudentInnenschaft der \nHumboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der HU Nr. \n40/2012) verweisen:\n\n1. \"§ 17 Haushaltsführung:\n(1)  Die Erstellung des Haushaltsplanes, die Haushaltsführung und die \nKriterien, nach denen die Finanzen der StudentInnenschaft verwaltet \nwerden, werden durch eine Finanzordnung geregelt, die vom StuPa mit \neiner Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird.\n(2) Das StuPa richtet einen ständigen Haushaltsausschuss ein, der die \nKontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung übernimmt. Es erfolgt \nmindestens eine unvermutete Prüfung im Semester. Drei Listen werden \ndurch Los bestimmt, die eineN VertreterIn in den Haushaltsausschuss \nentsenden. Verzichtet eine Liste auf die Entsendung, wird ein neues Los \ngezogen.\n(3) Die Gelder der StudentInnenschaft dienen der Aufrechterhaltung des \nBetriebes der Organe der StudentInnenschaft und der Wahrnehmung der \nsatzungsgemäßen Aufgaben.\n(4) Der Haushaltsplan und die Beitragsordnung werden nach Beschluss \ndurch das StuPa gemäß § 20 Abs. 1 BerlHG der Universitätsleitung zur \nGenehmigung  zugeleitet. Die Rechnung der StudentInnenschaft ist gemäß \n  §  20 Abs. 3 BerlHG von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer \noder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die \nHaushalts- und Wirtschaftsführung der StudentInnenschaft unterliegt \ngemäß § 20 Abs. 3 BerlHG der Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin.\"\n\n2. Nach der Finanzordnung der StudentInnenschaft der \nHumboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der HU Nr. \n40/2012) gilt ferner u.a. folgendes: \"Die Buchführung wird von der \nHaushaltsabteilung der HU vorgenommen\"(§ 22). Gemäß § 6 Abs. 2 der \nFinanzordnug der StudentInnenschaft sind \"die gewählten Mitglieder des \nFinanzreferats alleinig zeichnungsberechtigt für Auszahlungs- und \nAnnahmeanordnungen gegenüber der Haushaltsabteilung der \nHumboldt-Universität zu Berlin und mit ihren Unterschriften \nverantwortlich für die ordnungsgemäße Handhabung von finanzwirksamen \nSchriftstücken (Quittungen, Belege etc.). Sie führen Buch über sämtliche \nEin- und Auszahlungen aus dem Haushalt des StuPa.\"\n\nII. In Ihrer E-Mail vom 15.08.2018 baten Sie zudem um vorherige \nMitteilung über anfallende Kosten. Dem kommen wir gern nach. Bitte \nbeachten Sie, dass eine inhaltliche Entscheidung zu Ihrem Antrag damit \nnoch nicht getroffen ist.\n\nDie Akteneinsicht ist nach § 16 Berliner Informationsfreiheitsgesetz \n(IFG) gebührenpflichtig. Ein Gebührenbefreiungstatbestand ist in Ihrem \nFall nicht ersichtlich. Diese Gebühren entstehen bereits bei Vorliegen \neines Antrags mit dessen Eingang (§ 9 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und \nBeiträge). Die Verwaltungsgebühren werden nach der \nVerwaltungsgebührenordnung (VGegO) in Verbindung mit dem \nGebührenverzeichnis (Anlage VGebO) erhoben. Die Bemessungsgrundlage für \ndie Gebühr ist dabei insbesondere der Umfang der Amtshandlung und die \nSchwierigkeiten, die sich bei der Amtshandlung ergeben.\n\nDie für Ihren Antrag erforderliche Gebühr kann erst ermessen werden, \nwenn die erforderlichen Amtshandlungen tatsächlich vorgenommen wurden. \nBei der Berechnung halten wir uns an die Vorgaben der zuständigen \nSenatsverwaltung für Finanzen zu den ermittelten Stundensätzen als \nKalkulationsbasis für die Gebührenermittlung. Es ist dabei zu \nberücksichtigen, dass vorliegend die Inhalte der Akten auf \npersonenbezogene Daten und sonstige schutzwürdige Aktenteile zu prüfen \nsind. Nach Sichtung, Prüfung Sortierung und ggf. Schwärzung der \nUnterlagen sind die Aktenteile zu kopieren. Unter Berücksichtigung des \nVorgenannten kann mit einem Arbeitsaufwand von mindestens einer Stunde \ngerechnet werden. Demzufolge ist bereits jetzt davon auszugehen, das \nVerwaltungsgebühren in Höhe von mindestens 80 € für Sie anfallen werden, \nsoweit es Ihren Anfragen zu der Haushaltsrechnung der \nHumboldt-Universität zu Berlin für die Studierendenschaft betrifft.\n\nFür die Aufstellung über den Umfang und die Verwendung der finanziellen \nMittel 2016 und 2017 muss ich Sie bitten, sich an die Studierendenschaft \nzu wenden. Der insoweit entstehende Verwaltungsaufwand kann seitens der \nHumboldt-Universität zu Berlin nicht abgeschätzt werden, zumal auch dort \npersonenbezogene Daten betroffen und sonstige schutzwürdige Aktenteile \nvorhanden sein könnten.\n\nBitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht weiter \naufrecht erhalten möchten.\n\nWir möchte Sie zudem um Mitteilung einer Postanschrift bitten, an die \neine abschließende Entscheidung sowie ein Gebührenbescheid zugestellt \nwerden kann.\n\nSollten wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, \ndass sich Ihr Begehren erledigt hat.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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Nach der Finanzordnung der StudentInnenschaft der \nHumboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der HU Nr. \n40/2012) gilt ferner u.a. folgendes: \"Die Buchführung wird von der \nHaushaltsabteilung der HU vorgenommen\"(§ 22). Gemäß § 6 Abs. 2 der \nFinanzordnug der StudentInnenschaft sind \"die gewählten Mitglieder des \nFinanzreferats alleinig zeichnungsberechtigt für Auszahlungs- und \nAnnahmeanordnungen gegenüber der Haushaltsabteilung der \nHumboldt-Universität zu Berlin und mit ihren Unterschriften \nverantwortlich für die ordnungsgemäße Handhabung von finanzwirksamen \nSchriftstücken (Quittungen, Belege etc.). Sie führen Buch über sämtliche \nEin- und Auszahlungen aus dem Haushalt des StuPa.\"\n\nII. In Ihrer E-Mail vom 15.08.2018 baten Sie zudem um vorherige \nMitteilung über anfallende Kosten. Dem kommen wir gern nach. Bitte \nbeachten Sie, dass eine inhaltliche Entscheidung zu Ihrem Antrag damit \nnoch nicht getroffen ist.\n\nDie Akteneinsicht ist nach § 16 Berliner Informationsfreiheitsgesetz \n(IFG) gebührenpflichtig. Ein Gebührenbefreiungstatbestand ist in Ihrem \nFall nicht ersichtlich. Diese Gebühren entstehen bereits bei Vorliegen \neines Antrags mit dessen Eingang (§ 9 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und \nBeiträge). Die Verwaltungsgebühren werden nach der \nVerwaltungsgebührenordnung (VGegO) in Verbindung mit dem \nGebührenverzeichnis (Anlage VGebO) erhoben. 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Demzufolge ist bereits jetzt davon auszugehen, das \nVerwaltungsgebühren in Höhe von mindestens 80 € für Sie anfallen werden, \nsoweit es Ihren Anfragen zu der Haushaltsrechnung der \nHumboldt-Universität zu Berlin für die Studierendenschaft betrifft.\n\nFür die Aufstellung über den Umfang und die Verwendung der finanziellen \nMittel 2016 und 2017 muss ich Sie bitten, sich an die Studierendenschaft \nzu wenden. Der insoweit entstehende Verwaltungsaufwand kann seitens der \nHumboldt-Universität zu Berlin nicht abgeschätzt werden, zumal auch dort \npersonenbezogene Daten betroffen und sonstige schutzwürdige Aktenteile \nvorhanden sein könnten.\n\nBitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht weiter \naufrecht erhalten möchten.\n\nWir möchte Sie zudem um Mitteilung einer Postanschrift bitten, an die \neine abschließende Entscheidung sowie ein Gebührenbescheid zugestellt \nwerden kann.\n\nSollten wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, \ndass sich Ihr Begehren erledigt hat.\n\nMit freundlichen Grüßen"
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