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    "subject": "AW: Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512  //  Meine Eingabe beim LFD, AZ: IF 142-3.162",
    "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nvor einigem Tagen habe ich nunmehr gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Stellung genommen. Ich bin dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass nach hiesiger Auffassung, auch unter Würdigung der Ausführungen des Datenschutzbeauftragten, die erfolgte Bescheidung des Antrags zumindest rechtlich gut vertretbar erscheint. Durch das mittlerweile vorliegende Urteil des VG Mainz (Az. 1 K 1480/15.MZ) sehe ich mich in dieser Auffassung bestärkt. Ihr Widerspruch wäre danach zurückzuweisen. \r\n\r\nAngesichts des typischerweise dennoch gegebenen Prozessrisikos bei derart ungewöhnlichen Fallkonstellationen, der hier ansonsten bestehenden prioritären Arbeitsaufgaben, dem geringen Gebührenwert und dem bei einem Gerichtsverfahren drohenden nicht unerheblichen Arbeitsaufwand in dieser Angelegenheit, besteht hier allerdings ein Interesse an einer gütlichen Beilegung des Verfahrens. Nach dem bisherigen Schriftverkehr besteht nunmehr wohl Einigkeit darüber, dass ein Bescheid in der „Fassung nach § 74 EnWG“, also in veröffentlichungsreifer Form, nicht vorliegt. Da auch keine Pflicht zur Generierung neuer Informationen besteht, wäre der Antrag, so entnehme ich es auch den Ausführungen des Datenschutzbeauftragten, in jedem Fall abzulehnen gewesen. Es kann daher eigentlich nur noch um die Gebührenforderung gehen. Insoweit würde ich Ihnen zur gütlichen Beilegung den Vorschlag unterbreiten, dass bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Gegenzug die Gebührenforderung niedergeschlagen wird. Ich hoffe, dass auf diesem Wege eine einvernehmliche Beendigung der Angelegenheit erfolgen kann. Bitte teilen sie mir mit, ob so verfahren werden kann. In diesem Fall bitte ich Sie, ausdrücklich die Rücknahme des Widerspruchs zu erklären.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "AW: Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512  //  Meine Eingabe beim LFD, AZ: IF 142-3.162"
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