HTTP 200 OK
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"subject": "Re: Az.: IF 142-3.162",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nfür Ihre E-Mail in o.g. Angelegenheit danke ich Ihnen.\r\n\r\nIch habe der Landesregulierungsbehörde mitgeteilt, dass ich die Behandlung Ihres Informationszugangsantrags, insbes. auch die erfolgte Erhebung der Gebühren, für rechtlich bedenklich halte.\r\n\r\nIn meiner Bitte um Stellungnahme habe ich die Behörde gebeten, den Vorgang unter Beachtung meiner Rechtsauffassung erneut zu prüfen und mir das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen. Ich gehe daher davon aus, dass die Behörde über Ihren Widerspruch erst dann entscheiden wird, wenn sie diese Prüfung vorgenommen hat.\r\n\r\nIhrer Annahme, dass eine Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten verpflichtet sei, über einen Widerspruch zu entscheiden, dürfte ein Missverständnis zugrunde liegen. Die Regelfrist von 3 Monaten aus § 75 VwGO, auf die Sie sich wahrscheinlich beziehen, besagt lediglich dass ein Widerspruchsführer, über dessen Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, im Regelfall vor Ablauf dieser Frist keine Untätigkeitsklage erheben kann.\r\n\r\nAus dieser Vorschrift lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Behörde gezwungen wäre, innerhalb dieser Frist auch tatsächlich eine Entscheidung zu treffen. Dementsprechend ist die Landesregulierungsbehörde nicht verpflichtet, bis zu dem von Ihnen genannten Stichtag, eine Entscheidung zu treffen.\r\n\r\nFür Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt",
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