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"subject": "Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg: Datenschutzverletzung / unvollständige Aktenvorlage in Gerichtsverfahren [#54082]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG/SGBI/VwVfG/GGO I\r\n\r\nGeschäftsführerin: Elena Zavlaris\r\nDatenschutzbeauftragte: Petra Beutlich\r\nAufklärungsanfrage (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I, IFG)\r\n\r\nSehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nbitte klären Sie auf:\r\n\r\nAus § 119 SGG folgt, dass die Behörde grundsätzlich zur Vorlage ihrer vollständigen Verwaltungsakten an das Gericht verpflichtet ist. \r\nDas Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg legt -nachweisbar- regelmäßig in Verfahren beim Sozialgericht NUR TEILE der VERWALTUNGSAKTE vor, die seiner Ansicht nach „entscheidungserheblich“ seien (Begriff der VOLLSTÄNDIGEN Akte, m.w.N.: https://tinyurl.com/y94s8j3q)\r\n\r\nDie gebotene Amtshilfe aus Art. 35 GG, § 5 SGG, deren Bestandteil auch eine VOLLSTÄNDIGE Aktenvorlage ohne weitere Aufforderung ist, erscheint damit absichtlich verwehrt zu werden.\r\n\r\nEine Erklärung, warum Sie OHNE BEGRÜNDUNG nur WILLKÜRLICH ausgewählte Aktenteile in Gerichtsverfahren bereitstellen, ist weder den von Ihnen bereit gestellten Informationen, noch dem geltenden Recht zu entnehmen. \r\nDie fachlichen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen ebenfalls keine willkürlich begrenzte Aktenvorlage bei Gericht vor. \r\n\r\nSie sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Absatz 3 GG) .\r\n\r\nBitte erklären Sie -insbesondere auch unter Berücksichtigung von §§118, 119 SGG- Ihre regelmäßige, nicht auf Einzelfälle beschränkte Vorgehensweise der beschränkten Aktenvorlage bei Gericht.\r\n\r\nBedienen Sie sich dabei bitte der leichten Sprache gem. BITV 2.0 (https://tinyurl.com/yaxgbcoe) \r\n\r\nVerzichten Sie auf Zitierung allgemein zugänglicher Quellen (z.B. Rechtsnormen), und beschränken Sie sich auf einen Verweis/Link.\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aufklärung (u.a. gem. § 25 VwVfG, §13 SGB I, § 15 GGO I) und Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang und die Aufklärung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n",
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