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"content": "Sehr geehrter Herr Leiwandner,\r\nwie bereits am 30.07.2013 ausgeführt, richtet sich eine zu erhebende Verwaltungsgebühr nach dem Aufwand, der durch eine Einsicht oder eine schriftliche Auskunft mit eventuell zur Verfügung gestellten Dokumenten entsteht. Gebühren können hierbei je nach Aufwand zwischen 10,00 € und 1.000 € erhoben werden.\r\nIch darf an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass für die Zustellung eines evtl. Gebührenbescheides zwingend eine zustellfähige Postanschrift vorliegen muss. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nIm Auftrag\r\nNorbert Steinbacher\r\nBezirksregierung Düsseldorf\r\nDezernat 21\r\nPostfach 300 865\r\n40408 Düsseldorf\r\nwww.brd.nrw.de\r\n\r\n-----Ursprüngliche Nachricht-----\r\nVon: Jörg Leiwandner <<E-Mail-Adresse>> \r\nGesendet: Montag, 17. Februar 2014 22:48\r\nAn: Steinbacher, Norbert\r\nBetreff: AW: Datenschutz Polizei Oberhausen [#4377]\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nleider kann ich erst jetzt auf Ihre E-Mail vom 30. Juli 2013 zu meiner IFG-Anfrage zurückkommen. Meine Postanschrift möchte ich Ihnen derzeit nicht mitteilen. \r\n\r\nBitte teilen Sie mir zunächst mit, in welcher Größenordnung sich Ihr Gebührenbescheid voraussichtlich bewegen wird.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nJörg Leiwandner\r\n\r\n\r\nAnfragenr: 4377\r\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\n\r\n-- \r\nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\r\n\r\n\r\n\r\n",
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