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"subject": "Antw: Wtrlt: Kontrollbericht zu Royal Pizza, Wesseling [#58676]",
"content": "Wichtig! Rückmeldung zur weiteren Antragsbearbeitung erforderlich \n\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\nich bestätige den Eingang Ihres Antrages nach VIG, IFG NRW und UIG NRW\nund weise nachfolgend aufgrund Ihrer Ausführungen zur Weitergabe Ihrer\nDaten auf folgenden Sachverhalt hin:\n\nGemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG bin ich verpflichtet, auf Nachfrage des\nLebensmittelunternehmers diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift\nmitzuteilen. \n\nDer Anspruch des Lebensmittelunternehmers auf Mitteilung Ihrer Daten\nist zeitlich nicht begrenzt. So kann der Antrag des Unternehmers etwa\nauch zu einem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem Sie die Informationen\nbereits erhalten haben. Deshalb müssen Sie schon jetzt einer Weitergabe\nIhrer persönlichen Daten an den Unternehmer für den Fall zustimmen, dass\nder Unternehmer diese anfragt.\n\nWenn Sie Ihren Antrag also trotz der möglichen Weitergabe Ihrer\npersönlichen Daten an den Lebensmittelunternehmer weiter\naufrechterhalten wollen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Eine\nweitere Bearbeitung des Antrags erfolgt erst nach Ihrer Bestätigung,\ndass das Auskunftsbegehren trotz der möglichen Weitergabe der\npersönlichen Daten weiterverfolgt wird. Sollte ich bis zum 28.02.2019\nkeinerlei Nachricht von Ihnen erhalten haben, gehe ich davon aus, dass\nSie Ihren Antrag nicht weiter verfolgen wollen und diesen zurückgenommen\nhaben. \n\nNach Eingang Ihrer Bestätigung werde ich mit der Bearbeitung Ihres\nAntrags fortfahren und auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers Ihren\nNamen und Ihre Anschrift übermitteln. \n\nDa der Unternehmer über Ihren VIG-Antrag informiert wird, beträgt die\ngesetzlich festgelegte Frist zwei Monate (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VIG).\nAufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge, kann diese Frist\nmöglicherweise nicht eingehalten werden. Darüber hinaus kann der\nBetrieb gegen eine geplante Informationsgewährung den Rechtsweg\nbeschreiten. In diesem Fall kann die Information erst nach Rechtskraft\nder zustimmenden Entscheidung des Gerichtes erfolgen. Den Bescheid über\ndie Informationsgewährung und die evtl. Information erhalten Sie auf dem\nPostweg. \n\nHinweis: Die Frist von zwei Monaten beginnt erst zu laufen, wenn die\nAnfrage vollständig (incl. Namen und Anschrift) vorliegt. \n\nZur Vervollständigung Ihres Antrages bitte ich gem. § 4 Abs. 1 des\nVerbraucherinformationsgesetzes um Mitteilung Ihrer vollständigen\nAnschrift, gerne per e-mail.\n\nFür Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung",
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"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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