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"subject": "Rechtslage Fussgängerüberweg(e) Grenzach-Wyhlen [#59243]",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nfür die Anfrage zu den Fußgängerüberwege bzw. Fußgängerquerungshilfen an das Regierungspräsidium Freiburg bedanken wir uns.\r\n\r\nWir können Ihnen nur eine allgemeine Auskunft zu den Fußgängerüberwege bzw. Fußgängerquerungshilfen geben. Für die verkehrsrechtliche Anordnung von Fußgängerüberwegen nach den Richtlinien für Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) in Verbindung mit § 26 Straßenverkehrsordnung ist die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Lörrach zuständig.\r\n\r\n\r\nZu Ihren Fragen:\r\n\"Besteht bei den inselartigen Fussgängerüberwegen ohne Beschilderung für Automobilisten eine Haltepflicht?\"\r\nHier besteht für die Fahrzeugführer keine Haltepflicht. Der Fußgänger kann eine freie Fahrbahn überqueren und muss bei Verkehr auf dem nachfolgenden Fahrstreifen auf der Mittelinsel warten und den Verkehr passieren lassen. Bei Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen besteht für den Fahrer der Fahrzeuge eine erhöhte Sorgfaltspflicht, d.h. sie müssen ihre Geschwindigkeit vermindern und bremsbereit sein. Ein Anhalten fordert der Gesetzesgeber aber nicht.\r\n\r\n\"Warum wurden in der gesamten Gemeinde GrenzachWyhlen auf eine entsprechende Beschilderung verzichtet?\"\r\nDie Anordnung von Fußgängerüberwegen kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der R-FGÜ vorliegen. Hierüber entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Bei Grenzach-Wyhlen das Landratsamt Lörrach.\r\n\r\n\"Wie hat man sich als Fussgänger zu verhalten?\"\r\nWie bereits geschildert, kann die erste freie Fahrbahn überquert werden und muss dann auf der Mittelinsel warten bis die zweite Fahrbahn frei ist.\r\n\r\n\"Und wer haftet bei Personenschäden?\"\r\nDie Polizei nimmt in der Regel den Unfall auf und ordnet die Ursache für den Unfall den Personen zu. Grundsätzlich ist der Fußgänger bei Mittelinsel oder Querungshilfen wartepflichtig und setzt somit bei einem Verstoß gegen die Wartepflicht die Unfallursache. Es müssen jedoch die Gesamtumstände berücksichtigt werden.\r\nSiehe hierzu auch der § 3 Absatz 2a Straßenverkehrsordnung. \"Wer sein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.\"\r\n\r\nIch hoffe wir konnten Ihre Anfrage ausreichend beantworten.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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