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    "subject": "Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 14.01.2019",
    "content": "Sehr geehrter Herr Burkhardt,\n\nauf Ihren am 14.01.2019 gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht folgender\n\n\nB e s c h e i d:\n\n\n1.    Ihnen wird in dem in der Begründung unter II. dargelegten Umfang Einsicht in die Bauplanungs- und Ergänzungsunterlagen zur \"Sanierung der Yorckbrücken Nr. 14 und 17\" sowie zum \"3. Bauabschnitt des Fernradweges Berlin - Leipzig: Yorckbrücken Nr. 10 und 11\" gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n2.    Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig. Entstehende Verwaltungsgebühren werden in einem gesonderten Gebührenbescheid geltend gemacht.\n\n\n\nBegründung:\n\nI.\n\nMit E-Mail vom 14.01.2019 haben Sie beantragt, Einsicht in sämtliche Dokumente, welche Kostenschätzungen für die Sanierung der Yorckbrücken betreffen, sowie die damit verbundenen Konzeptpapiere oder Pläne zu erhalten.\n\nII.\n\nNach § 3 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder Mensch das Recht auf Einsicht in den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten.\n\nDie von Ihnen beantragte Akteneinsicht unterfällt diesem Informationsrecht, soweit sie eine Behörde oder sonstigen Stelle des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind, betrifft.\n\nIhre darüber hinaus beantragte Akteneinsicht in Akten mit Kostenschätzungen für die Sanierung der weiteren Yorckbrücken und damit verbundene Konzeptpapiere und Pläne kann jedoch nicht gewährt werden, da sich von den insgesamt 30 Yorckbrücken 26 im Eigentum der Deutschen Bahn befinden. Zu den 26 Yorckbrücken im Eigentum der Deutschen Bahn liegen hier keine Akten vor.\n\nDa in den o.g. Akten zu den Yorckbrücken Nr. 10, 11, 14 und 17 Informationen zu personenbezogenen Daten sowie zu Geschäftsgeheimnissen enthalten sind, sind diese vom Informationszugang ausgeschlossen. Der Ausschluss betrifft die Honorarangebote, da deren Preisgabe einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil sowie einen Wettbewerbsnachteil darstellen könnte und die mit Rücksicht auf den freien Wettbewerb nicht offenbart werden dürfen. Zudem werden personenbezogene Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzt.\n\nDa von der Akteneinsicht Rechte Dritter berührt sind, darf die Einsichtnahme in die Akten gemäß § 14 Absatz 2 IFG erst nach Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung gegenüber dem Dritten erfolgen, der binnen eines Monats die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Entscheidung hat. Ich werde Sie informieren, falls ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt worden sein sollte.\n\nZur Vereinbarung eines Termins für die Akteneinsicht setzen Sie sich bitte nach Ablauf der vorgenannten Rechtsbehelfsfrist mit Frau Schönhart unter der Telefonnummer 030 9025-1362 in Verbindung.\n\n\nIII.\n\nDie Kostengrundentscheidung beruht auf § 16 IFG i.V.m. § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge und § 1 Absatz 1 Verwaltungsgebührenordnung.\n\nDa es sich um eine umfangreiche Akteneinsicht handelt, werden in Ihrem Fall voraussichtlich Rahmengebühren für die Gewährung von Akteneinsicht zwischen 100 und 250 EUR anfallen. Sollten zusätzliche Kopiekosten im Rahmen der Akteneinsichtnahme entstehen, würden diese mit 0,15 EUR/ Kopie (bis zum Format DIN A3 s/w) berechnet werden. Die Höhe der Gebühr wird nach Einsichtnahme der Akten vor Ort in einem gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt.\n\n\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\nGegen diesen Bescheid ist der Widerspruch statthaft. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin, oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014  versehen an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>\" einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist eingegangen ist.\nMit freundlichen Grüßen",
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