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"subject": "AW: Aufklärung über Aktenbestand / Aktenführung - Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg [#54977]",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\n\r\n\r\nder Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter richtet sich gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG).\r\n\r\nDas IFG sieht gemäß § 1 Absatz 1 den Zugang zu amtlichen Informationen vor.\r\n\r\nDas Vorhandensein der gewünschten Information bei der Behörde ist zudem Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch nach dem IFG (§ 2 Nummer 1 IFG).\r\n\r\nNach § 2 Nummer 1 IFG ist eine amtliche Information im Sinne dieses Gesetzes jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.\r\n\r\nVorliegend begehren Sie jedoch die Aufklärung über den vollständigen Aktenbestand sämtlicher im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg geführten Akten. Bei dieser Anfrage handelt es sich jedoch nicht um den Zugang zu einer konkreten amtliche Information im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nummer 1 IFG, sondern Sie begehren die Aushändigung einer Auflistung über sämtliche im Jobcenter geführten Akten. Da Ihre Anfrage mithin nicht auf die Übermittlung einer konkreten amtlichen Information abzielt, konnte Ihrem Antrag nicht entsprochen werden.\r\n\r\n\r\n\r\nZur Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids bitte ich um Mitteilung Ihres „Klarnamen“, sofern Sie Ihren Antrag unter einem Pseudonym gestellt haben, und um Mitteilung einer zustellfähigen Postanschrift.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg",
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