GET /api/v1/message/167065/?format=api
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    "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nmit Ihrer E-Mail bitten Sie um Auskunft, warum in Art. 3 Abs. 3 GG die sexuelle Orientierung ausgelassen wird.\r\n\r\nInformationen hierüber liegen im Bundesamt für Justiz nicht vor. Jedoch können Sie sich zum Beispiel über einen entsprechenden Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz und Thüringen aus allgemein zugänglichen Quellen informieren (http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2359/235909.html).\r\n\r\nGegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für Justiz erhoben werden. Dies kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch geschehen.\r\n\r\nWird der Widerspruch schriftlich erhoben, ist er an folgende Anschrift zu richten: Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn. Unter dieser Anschrift besteht auch die Möglichkeit, den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären.\r\n\r\nWird der Widerspruch auf elektronischem Weg erhoben, ist er entweder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 an folgende E-Mail-Adresse zu richten: <<E-Mail-Adresse>> \r\n\r\noder \r\n\r\ndurch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an folgende De-Mail-Adresse zu richten: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nBitte geben Sie stets unser Aktenzeichen I 5 - 1530/2 - A2 261/2019 an.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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