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    "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nhiermit entscheide ich über die Gewährung der von Ihnen mit Antrag vom 28.02.2019 begehrten Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG).\r\n\r\n1. Nachgefragte Informationen\r\nSie beantragten die Herausgabe folgender Informationen gemäß 8 2 Abs. 1 zu den Unternehmen Gaststätte Werlestuben in 17255 Wesenberg, Mittelstr. 2 sowie Fischerei Babke in 17252 Mirow, Babke 28:\r\n 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb stattgefunden?\r\n 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.\r\n\r\n2. Entscheidung über die Auskunftsgewährung\r\nDer Informationszugang wird gewährt.\r\nFür die Erteilung bin ich gemäß § 2 Abs. 2 zuständig.\r\n\r\n3. Art der Auskunftserteilung\r\nSie erhalten die Daten der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen mit den dazu erfassten unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches und anderen geltenden Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts.\r\n\r\nGaststätte Werlestuben: Das Gewerbe wurde zum 29.05.2018 abgemeldet.\r\n\r\nFischerei Babke: Die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen fanden am 23.05.2018 und 04.06.2018 statt. Dabei wurden keine unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches und anderen geltenden Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts festgestellt.\r\n\r\n4. Weitere Hinweise\r\nDie Auskünfte werden Ihnen als natürlicher Person gewährt. Eine Veröffentlichung aller Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Fälle, in denen diese Veröffentlichung erfolgen soll, sind in § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch geregelt. Danach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die\r\nVerhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Die Veröffentlichung soll zukünftig auf 6 Monate \r\nVeröffentlichungsdauer beschränkt sein.\r\n\r\nFalls Sie die erteilten Informationen über das Internet veröffentlichen, erfolgt dies auf eigene Verantwortung.\r\n\r\nIhre personenbezogenen Daten werden gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.\r\n\r\nDieser Bescheid ergeht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 gebührenfrei.\r\n\r\n5. Rechtsbehelfsbelehrung\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der\r\nWiderspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 unten genannten Regionalstandorte eingelegt werden. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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