GET /api/v1/message/175864/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/175864/?format=api",
    "id": 175864,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumente-zu-topf-secret-3/#nachricht-175864",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/59080/?format=api",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": true,
    "is_draft": false,
    "kind": "post",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/3735/?format=api",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "resolved",
    "timestamp": "2019-03-05T13:32:14.957610+01:00",
    "registered_mail_date": null,
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [
        {
            "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/attachment/62080/?format=api",
            "id": 62080,
            "belongs_to": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/175864/?format=api",
            "name": "brandenburg-topfsecret_geschwaerzt.pdf",
            "filetype": "application/pdf",
            "size": 787611,
            "site_url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumente-zu-topf-secret-3/175864/anhang/brandenburg-topfsecret_geschwaerzt.pdf",
            "anchor_url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumente-zu-topf-secret-3/#nachricht-175864",
            "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/foi/175864/brandenburg-topfsecret_geschwaerzt.pdf?token=1txFPN%3ArM6dE3DwQycZphI1MWyRdvta6cJSKci0A5tZYUFtrV0",
            "pending": false,
            "is_converted": false,
            "converted": null,
            "approved": true,
            "can_approve": true,
            "can_change_approval": false,
            "redacted": null,
            "is_redacted": true,
            "can_redact": true,
            "can_delete": false,
            "is_pdf": true,
            "is_image": false,
            "is_irrelevant": false,
            "document": null
        }
    ],
    "subject": "Ihr Antrag",
    "content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nmit Mail vom 23. Februar 2019 baten Sie auf der Grundlage des AIG, des BbgUIG sowie des VIG um die im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) vorliegenden Dokumente zur Aktion \"TopfSecret\".\r\n\r\nAuf Ihre Anfrage muss ich Ihnen mitteilen, dass ein entsprechender Anspruch auf Akteneinsicht nicht besteht.\r\n\r\n• Das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26.\r\nMärz 2007 (GVBI.I/07, [Nr. 06], S.74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.\r\nJuli 2015 (GVBI.I/15, [Nr. 19]) ist nicht einschlägig, da es im Rahmen von\r\n\"TopfSecret\" nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 des UIG\r\ndes Bundes handelt.\r\n\r\n• Ein Anspruch nach dem VIG besteht nicht, da das MdJEV nicht für Anfragen\r\nnach dem Verbraucherinformationsgesetz zuständig ist. § 3 der Verordnung\r\nüber die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,\r\ndem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV)\r\nvom 12. Juli 2006 (GVBI.II/06, [Nr. 17], S.286), zuletzt geändert durch Artikel\r\n36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBI.I/16, [Nr. 5]) lautet wie folgt:\r\n\r\n§ 3 Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nZuständig nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes\r\nvom 5. November 2007 (BGBI. I S. 2558) und damit informationspflichtig im\r\nSinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes sowie für\r\ndamit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind\r\n\r\n1. das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für\r\nInformationen, die\r\na. bei Behörden des Landes oder anderen Dienststellen des Landes vorhanden\r\nsind oder\r\nb. über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Überwachungsbehörde\r\nhinausgehen,\r\n\r\n2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.\r\n\r\n• Ein Anspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz\r\n(AIG) vom 10. März 1998 (GVBI.I/98, [Nr. 04], S.46), zuletzt geändert durch\r\nArtikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBI.I/18, [Nr. 7]) besteht ebenfalls\r\nnicht.\r\n\r\n§ 2 Abs. 4 AIG gewährt einen Anspruch auf Akteneinsicht in laufenden Verfahren\r\nbis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden\r\nEntscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes, hier des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bbg.\r\n\r\nZwar ist das MdJEV, wie erwähnt, keine für Anträge nach dem VIG zuständige\r\nStelle, allerdings führt das Ministerium die Rechts- und Fachaufsicht über\r\ndie für Anfragen nach dem VIG zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte\r\nund ist in dieser Funktion mit allgemeinen Rechtsfragen im Zusammenhang\r\nmit den Anfragen befasst. Die im Zusammenhang mit \"TopfSecret\" laufenden\r\nVerfahren sind jedoch noch nicht beendet und stellen daher laufende Verfahren\r\nim Sinne des § 3 Abs. 4 AIG dar. Da Sie im Verhältnis zum MdJEV kein\r\nVerfahrensbeteiligter sind, steht Ihnen auch nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts kein Anspruch auf Akteneinsicht zu.\r\n\r\nIhrem Antrag kann daher mangels Anspruch nicht entsprochen werden.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage\r\nbeim Verwaltungsgericht Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.\r\n\r\nDie Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Ministerium der Justiz und für\r\nEuropa und Verbraucherschutz, Heinrich-Mann-Allee 107, 144 73 Potsdam)\r\nund den Streitgegenstand bezeichnen.\r\n\r\nDie Klageschrift soll zweifach eingereicht werden und einen bestimmten Antrag\r\nenthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel\r\nsollen angegeben werden. Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder\r\nAblichtung beigefügt werden.\r\n\r\nFalls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen\r\nDokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite \"www.erv.brandenburg.de\" bezeichneten Kommunikationswege einzureichen.\r\n\r\nDie rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "Ihr Antrag"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nmit Mail vom 23. Februar 2019 baten Sie auf der Grundlage des AIG, des BbgUIG sowie des VIG um die im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) vorliegenden Dokumente zur Aktion \"TopfSecret\".\r\n\r\nAuf Ihre Anfrage muss ich Ihnen mitteilen, dass ein entsprechender Anspruch auf Akteneinsicht nicht besteht.\r\n\r\n• Das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26.\r\nMärz 2007 (GVBI.I/07, [Nr. 06], S.74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.\r\nJuli 2015 (GVBI.I/15, [Nr. 19]) ist nicht einschlägig, da es im Rahmen von\r\n\"TopfSecret\" nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 des UIG\r\ndes Bundes handelt.\r\n\r\n• Ein Anspruch nach dem VIG besteht nicht, da das MdJEV nicht für Anfragen\r\nnach dem Verbraucherinformationsgesetz zuständig ist. § 3 der Verordnung\r\nüber die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,\r\ndem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV)\r\nvom 12. Juli 2006 (GVBI.II/06, [Nr. 17], S.286), zuletzt geändert durch Artikel\r\n36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBI.I/16, [Nr. 5]) lautet wie folgt:\r\n\r\n§ 3 Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz\r\n\r\nZuständig nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes\r\nvom 5. November 2007 (BGBI. I S. 2558) und damit informationspflichtig im\r\nSinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes sowie für\r\ndamit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind\r\n\r\n1. das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für\r\nInformationen, die\r\na. bei Behörden des Landes oder anderen Dienststellen des Landes vorhanden\r\nsind oder\r\nb. über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Überwachungsbehörde\r\nhinausgehen,\r\n\r\n2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.\r\n\r\n• Ein Anspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz\r\n(AIG) vom 10. März 1998 (GVBI.I/98, [Nr. 04], S.46), zuletzt geändert durch\r\nArtikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBI.I/18, [Nr. 7]) besteht ebenfalls\r\nnicht.\r\n\r\n§ 2 Abs. 4 AIG gewährt einen Anspruch auf Akteneinsicht in laufenden Verfahren\r\nbis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden\r\nEntscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes, hier des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bbg.\r\n\r\nZwar ist das MdJEV, wie erwähnt, keine für Anträge nach dem VIG zuständige\r\nStelle, allerdings führt das Ministerium die Rechts- und Fachaufsicht über\r\ndie für Anfragen nach dem VIG zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte\r\nund ist in dieser Funktion mit allgemeinen Rechtsfragen im Zusammenhang\r\nmit den Anfragen befasst. Die im Zusammenhang mit \"TopfSecret\" laufenden\r\nVerfahren sind jedoch noch nicht beendet und stellen daher laufende Verfahren\r\nim Sinne des § 3 Abs. 4 AIG dar. Da Sie im Verhältnis zum MdJEV kein\r\nVerfahrensbeteiligter sind, steht Ihnen auch nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts kein Anspruch auf Akteneinsicht zu.\r\n\r\nIhrem Antrag kann daher mangels Anspruch nicht entsprochen werden.\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage\r\nbeim Verwaltungsgericht Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.\r\n\r\nDie Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Ministerium der Justiz und für\r\nEuropa und Verbraucherschutz, Heinrich-Mann-Allee 107, 144 73 Potsdam)\r\nund den Streitgegenstand bezeichnen.\r\n\r\nDie Klageschrift soll zweifach eingereicht werden und einen bestimmten Antrag\r\nenthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel\r\nsollen angegeben werden. Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder\r\nAblichtung beigefügt werden.\r\n\r\nFalls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen\r\nDokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite \"www.erv.brandenburg.de\" bezeichneten Kommunikationswege einzureichen.\r\n\r\nDie rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}