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    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\ngemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) haben Behörden, die den Regelungen des IFG unterliegen, bestimmte Veröffentlichungspflichten. Vor diesem Hintergrund bitte ich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, welche der nachfolgenden bzw. an welcher Stelle das BMAS Kreis die nachfolgenden Informationen in elektronischer Form – also im Internet – allgemein und öffentlich zugänglich gemacht hat bzw. um Beantwortung der Fragen zum Thema Aktenzeichen im BMAS. Die Auskunft ist gemäß § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz an meine persönliche E-Mail Adresse << E-Mail entfernt >> zu senden. \r\n\r\nEs handelt sich dabei um folgende Informationen und Fragen: \r\n\r\n1. das Aktenverzeichnis (Aktendatei) betreffend der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR) (Link: http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/bundesarchiv_de/beratung/behoerden/schriftgutverwaltung/registraturrichtlinie.pdf) gemäß  §14 und Anlage 4 RegR.\r\n2. Ist das Aktenverzeichnis (Aktendatei) gemäß  §14 und Anlage 4 RegR in elektronischer Form vorhanden?\r\n3. Werden Akten beim BMAS elektronisch gespeichert?\r\n4. Gibt es unterschiedliche Akten beim BMAS, und wenn ja welche?\r\n5. Welche Daten werden in den jeweiligen Arten von Akten erhoben?\r\n6. Wie setzt sich ein Aktenzeichen bzw. eine Aktennummer (Identifikationsnummer) der jeweiligen Akten zusammen?\r\n7. die Verzeichnisse, aus denen sich gemäß § 11 Abs. 1 IFG die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.\r\n8. die Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 2 IFG.\r\n9. weitere geeignete Informationen in elektronischer Form, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Das Auskunftsbegehren begrenze ich auf folgende Bereiche:\r\n   a. allgemeine und grundlegende Informationen zum Bereich Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) \r\n   b. allgemeine und grundlegende Informationen zum Bereich Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)\r\n10. die Internet-Links zu den Plänen und Verzeichnissen in elektronischer Form nach § 11 Abs. 1 – 3 IFG, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind.\r\n\r\nSollte diese Informationen in elektronischer Form noch nicht allgemein zugänglich gemacht worden sein, beantrage ich 1.) diese gemäß der Soll-Vorschrift § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. der Soll-Vorschrift 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form auf Kosten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) allgemein zugänglich zu machen und 2.) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, wann und wo diese Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen.\r\n\r\nBitte beachten Sie folgendes:\r\n\r\nSobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.\r\n\r\nAllgemeine Hinweise:\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG  betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG (vgl. oben). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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