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"subject": "Städtebaulicher Rahmenvertrag „Gleisdreieck“ [#7023]",
"content": "Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nIm Städtebaulichen Rahmenvertrag „Gleisdreieck“ zwischen dem Land Berlin, Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin und der Vivico Real Estate GmbH (vormals: Verwertungsgesellschaft für Eisenbahnimmobilien GmbH & Co. KG), abgeschlossen im Jahr 2005 wurde unter Punkt 9.3. vereinbart, dass Vivico brutto 2,7 Mio. € an das Land Berlin bezahlt für „eventuell notwendige Beseitigung von derzeit unbekannten Bodenverunreinigungen und Grundwasserschäden“ auf Flächen, die im einzelnen unter Punkt 4.1 des Vertrages aufgeführt werden und die ins Eigentum des Landes Berlin übergehen sollen. (Link zum Vertragstext: http://www.berlin-gleisdreieck.de/grafik2/donwload/Rahmenvertrag060505.pdf)\r\n\r\nFrage 1: ist die Summe von 2,7 Mio. € vollständig bezahlt worden?\r\n\r\nFrage 2: Gab es „Bodenverunreinigungen und Grundwasserschäden“ auf Flächen, die unter Punkt 4.1 des Vertrages aufgeführt werden und die im Jahr 2005 noch nicht bekannt waren?\r\n\r\nFrage 3: Wenn es solche Bodenverunreinigungen und Grundwasserschäden gab, wie viel der 2,7 Mio. € wurde für die Sanierung der Schäden aufgewendet?\r\n\r\nIch bitte um Einsicht in die Akten, aus denen die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 hervorgehen. \n\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen m. E. nicht vor.\n\nIch bitte darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\n\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.\n\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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