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"subject": "2014-08-04 IFG Antrag „Aktenverzeichnis und Veröffentlichungspflichten des BMAS“ (AZ [...]): Aktenpläne der BMAS Referate II c 1, 3, 4, 5, 6 und 7",
"content": "2014-09-16 15:28 folgende E-Mail ans BMAS geschickt:\n\nSehr geehrte Frau Starke,\n \nvielen Dank für die Zusendung des umfangreichen 2014-09-15 Antwortschreibens, das mir schon sehr weitergeholfen hat. \n \nIn ihrem Schreiben teilen Sie mit: "Das IFG erhält keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Bundesbehörde, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen." Während das IFG keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug beinhaltet, so beinhaltet das IFG jedoch einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Bundesdatenschutzbeauftragte in ihrer Funktion als Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit merkt dazu an (vgl. S. 3-5 Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 1.8.2007; Link: http://www.bfdi.bund.de/IFG/GrundsaetzlicheszurInformationsfreiheit/AnwendungshinweiseBehoerden/AnwendungshinweiseBehoerdenDown.pdf?__blob=publicationFile):\n \nAls Arten des Informationszugangs kommen in Betracht (Satz 1): Auskunftserteilung (vgl. auch § 7 Abs. 3 IFG), Akteneinsicht (vgl. auch § 7 Abs. 4 IFG), und Verfügbarmachen in sonstiger Weise (insbesondere durch Übersendung von Kopien, aber z.B. auch: Hören eines Tonbandes). Der Antragsteller hat zwischen diesen Möglichkeiten ein Wahlrecht. Die Behörde darf von der begehrten Art des Informationszugangs nur aus wichtigem Grund abweichen (Satz 2)\nDer Begriff der amtlichen Information erfasst alle Formen von bei der Behörde vorhandenen Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen. Auf die Art ihrer Speicherung kommt es nicht an.\n \nVor diesem Hintergrund und nach Recherche meinerseits (vgl. https://fragdenstaat.de/a/4270 und https://fragdenstaat.de/files/foi/10973/Schreiben-NAME_geschwaerzt.pdf) möchte ich den Punkt 1 meines 2014-08-04 IFG Antrags konkretisieren. Bitte übersenden Sie mir die Aktenpläne ohne personenbezogene Daten (vgl. https://fragdenstaat.de/files/foi/11203/AktenverzeichnisKS2.pdf) der folgenden BMAS Referate mit den genannten Eingrenzungen:\n \nReferat II c 1: Grundsatzfragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; aber nicht der Bereich IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit\nReferat II c 3: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nReferat II c 4: Leistungen zur Aktivierung und Eingliederung\nReferat II c 5: Leistungen der Grundsicherung zur Schaffung von Arbeitsplätzen\nReferat II c 6: Nur die Bereiche Prozessbeobachtung und Prüfung, aber nicht Eingaben und Petitionen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nReferat II c 7: Steuerung BA SGB II sowie Haushalt und Personal SGB II\n\nRechtsgrundlage für dieses Begehren sind § 11 Abs. 2 & 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 IFG. Da Aktenpläne ohne personenbezogene Daten unter die Veröffentlichungspflichten des § 11 IFG fallen und nach der IFG Gebührenverordnung Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei sind, ist mein Begehren gebührenfrei zu bescheiden.\n \nMit freundlichen Grüßen",
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