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    "content": "Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nSehr geehrte Damen und Herren\r\n\r\nim Mai dieses Jahres wurde ich in den Stadtrat meines Wohnortes gewählt. Bei den bisherigen Stadtratssitzung ist mir aufgefallen, das einige  Punkte auf der Tagesordnung nicht im öffentlichen Teil verhandelt wurden, wohin sie zwingend gehört hätten.\r\n\r\nAuffälliger war jedoch, dass Bauvoranfragen etc nach der Mustergeschäftsordnung grundsätzlich im nichtöffentlichen Teil verhandelt werden, obwohl hier kein Nachteil für die Betroffenen besteht (§35 GemO). \r\nBei der Recherche bin ich auf eine Arbeit der FES -Kommunalakademie gestoßen.\r\nhttp://www.fes-kommunalakademie.de/_data/RF__Nicht__ffentlichkeit_Sitzungen.pdf\r\nAus dieser Arbeit geht hervor, dass \"Die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB wird in Rheinland-Pfalz als Teil des nichtöffentlichen Baugenehmigungsverfahrens gewertet (so ausdrückl. ISM-RhPf, Schreiben vom 29.11.1994 – GStB RhPf 1992 / 2), so daß dieses in nichtöffentlicher Rats- oder Ausschußsitzung zu erfolgen hat.\"\r\nRLP stellt hier eine Ausnahme da, zumindest wenn die Ausarbeitung der FES aus dem Jahr 2001 noch stimmt.  In  allen anderen Bundesländern wird Vergleichbares völlig öffentlich verhandelt.\r\n\r\nMeine Frage daher: Ist diese Anweisung noch gültig und wenn ja, wie verträgt sich die Vorgehensweise mit dem Grundsatz der maximal möglichen Transparenz, die sich letztendlich auch im Landesinformationsfreiheitsgesetz von 2009 wiederspiegelt?\r\n\r\nDanke und freundliche Grüsse\r\nBernhard Furch\n\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen m. E. nicht vor.\n\nIch gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\n\nIch verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.\n\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nBernhard Furch\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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