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"subject": "Hochmoselbrücke: Noch nicht der Bauaufsicht (LBM) vorgelegte Statikprüfungen [#7817]",
"content": "Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nmit Datum 31. Juli 2014 haben Sie uns darüber informiert, dass für die Pfeiler 1, 2, 3 und 5 der Bauaufsichtsbehörde dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) noch Nachweise zur Statik für einige Teilbereiche nicht vorgelegt wurden. Mit Bezug auf Betriebsgeheimnisse verweigert das Land Rheinland-Pfalz darüber hinaus Einblick in die statischen Berechnungen.\r\n\r\nWir fordern den Schriftverkehr zwischen dem LBM und den jeweiligen Statik-Prüfingenieuren, der darüber Auskunft gibt, welche \"ergänzenden Nachweise\" zur Prüfstatik am 31. Juli 2014 noch gefehlt haben.\r\nWir fordern weiterhin den Schriftverkehr, der zwischen dem LBM und dem Ministerium für Infrastruktur RLP im Zuge der Beantwortung unserer Anfrage zur Datierung der Prüfstatiken am 13.07.2014 gelaufen ist und aus dem ersichtlich ist, welche Unterlagen der Bauaufsicht am 31.07.2014 noch nicht vorlagen.\r\nSchließlich bitten wir um Auskunft, welche dieser Prüfstatik-Unterlagen mit welcher Datierung inzwischen dem LBM vorgelegt wurden und welche bis heute noch nicht dem LBM vorliegen.\r\n\r\nVielen Dank\n\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen m. E. nicht vor.\n\nIch gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\n\nIch verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.\n\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nBI Pro Mosel im KLAG e.V. G. Laska und Dr. E.Reis\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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