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"subject": "Öffentlichtkeit/Nichtöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen bei der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben nach § 36 BauGB",
"content": "Sehr geehrter Herr Furch,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage.\r\n\r\nWie Sie zutreffend ausführen, wird die Rechtsfrage, ob über die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben in öffentlicher oder nichtöffentlicher Rats- oder Ausschusssitzung zu beraten ist, unterschiedlich beantwortet. Allerdings vermag ich Ihre Einschätzung nicht zu teilen, dass in allen anderen Bundesländern die öffentliche Behandlung erfolge; mehrheitlich mag dies aber der Fall sein.\r\n\r\nNach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO Rhl-Pf. sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Geschäftsordnung allgemein bestimmen, dass auch andere Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Für eine derartige Geschäftsordnungsregelung kommt es deshalb nicht darauf an, ob bereits von Gesetzes wegen (\"Natur des Beratungsgegenstands\") die nichtöffentliche Behandlung zwingend ist. Insofern unterscheidet sich das rhl-pf. Kommunalrecht von den Gemeindeordnungen anderer Bundesländer.\r\n\r\nAuf der Grundlage des § 35 Abs. 1 GemO sieht die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte, die von den Gemeinden regelmäßig übernommen wird, in ihrem § 5 Abs. 2 Nr. 8 vor, dass über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nichtöffentlich verhandelt wird. Hintergrund ist, dass im Gegensatz zum Bauleitplanverfahren, in dem mit Öffentlichkeitsbeteiligung die bauplanungsrechtlichen Aspekte erst entwickelt bzw. fortgeschrieben werden, in den Fällen, in denen das gemeindliche Einvernehmen zu einem konkreten Bauvorhaben erforderlich ist, die planungsrechtliche Situation schon durch den vorhandenen Bestand (§ 34 BauGB), die vorhandene verbindliche Planung (§ 31 BauGB) oder die Außenbereichslage (§ 35 BauGB) vorgegeben ist. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt hier wegen der Konkretisierung der planungsrechtlichen Situation im Einzelfall. Da in diesen Fällen keine planungsrechtlichen Vorstellungen der Gemeinde neu zu entwickeln sind, fehlt es grundsätzlich an einem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an einer Beteiligung.\r\n\r\nIch weise jedoch darauf hin, dass die die Landesregierung tragenden Parteien in ihrer Koalitionsvereinbarung für die laufende Legislaturperiode des rhl-pf. Landtags eine Überarbeitung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen mit dem Ziel vereinbart haben, den Grundsatz der Öffentlichkeit zu stärken. Deshalb wird aller Voraussicht nach § 35 GemO demnächst eine Änderung erfahren. Davon wird abhängen, ob und inwieweit die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte anzupassen ist.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"Öffentlichtkeit/Nichtöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen bei der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben nach § 36 BauGB"
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"sender": "Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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