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    "content": "Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nim Rahmen der Informationsveranstaltung für die Anwohner im Frühjahr 2014 kündigte die Stadtverwaltung den Bau einer neuen Sporthalle sowie eines großen Veranstaltungsraumes mit einer Kapazität von 400 Sitzplätzen an. Da bereits eine Sporthalle auf dem Schulgelände vorhanden ist und diese bislang für den Bedarf der Grundschule und der nicht mehr existierenden Hauptschule ausreichend war, bestehen Zweifel an der Notwendigkeit des Baus einer neuen Sporthalle -  vor allem weil die Anzahl der Schüler der Peter-Jordan Schule niedriger ist, als die der abgeschafften Hauptschule. Darüber hinaus ist es zweifelhaft ob ein Veranstaltungsraum in der geplanten Größe für den Schulbetrieb erforderlich ist. \r\nIch bitte Sie daher mir die Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeit dieser Neubauten nachweisen und deren Notwendigkeit für den Schulbetrieb attestieren.\r\n\n\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen m. E. nicht vor.\n\nIch gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\n\nIch verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.\n\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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