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    "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nDanke für Ihre Antwort\r\nDem Grundsatz der Öffentlichkeit kommt im Kommunalrecht besondere Bedeutung zu. Er dient dem Zweck, dem  Bürger auch eine gewisse Kontrolle zu ermöglichen, damit sie aus dem Verhalten\r\nder Gemeinderatsmitglieder  politische Konsequenzen bei der nächsten Wahl ziehen können. Alle Staatsgwalt geht bekanntlich vom Volke aus und davon hat man bei der letzten Wahl in Osthofen reichlich gebrauch gemacht und die Zusammensetzung des Stadtrates erheblich verändert. Grund hierfür war u.a. dass die teilweise abgewälten Parteien der Meinung waren, dass der Bürger nicht informiert und gefragt werden müsste.\r\nInsofern kann ich Ihre Ausführung, dass kein öffentliches Interesse bestünde, wenn keine  grundsätzlichen Planungen stattfinden, natürlich nicht begrüssen.\r\n\r\nNach §37 GemO kann der Stadtrat mit 2/3 Mehrheit eine Änderung der GeschOrdnung beschliessen.\r\nSoweit ich das verstehe könnte demnach zB der §5 Abs2 Nr8 entfallen.\r\nOder spricht irgendeine Ausführuungsverordnung dagegen?\r\n\r\nDanke.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBernhard Furch\r\n\n\nAnfragenr: 7791\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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