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"subject": "Bürgerbegehren, Zulassung oder Ablehnung [#7906]",
"content": "Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG\n\nSehr geehrte Damen und Herren, \n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nEin Bürgerbegehren kann abgelehnt werden, wenn seit dem letzten Ratsbeschluss \"keine wesentlichen neue Gesichtspunkte\" aufgetreten sind.\r\nDa die Entscheidung was \"wesentliche Gesichtspunkte\" sind liegt aber zuerst einmalbei Personen (Räten), die gegen das Bürgerbegehren sind. Eine objektive Beurteilung ist also manchmal ausgeschlossen.\r\n\r\nKonkret: In Osthofen beabsichtigt eine BI ein Bürgerbegehren durchführen zu lassen. Die notwendigen Voraussetzungen (Untersstützerunterschriften) sind erbracht. Die BI argumentiert, dass damals (Beschluss 2009) u.a. die (genauen) Kosten für die Gemeinde nicht bekannt waren. Die Verwaltung argumentiert, dass die Kosten in etwa (so gut es eben ging) bekannt waren. \r\n\r\nFrage: \r\nSind mit \"wesentlichen Gesichtpunkten\" nur Gesichtspunkte in direktem Zusammenhang mit dem Projekt ansetzbar? Zwischenzeitlich musste die Gemeinde eine KITA bauen sowie Renovierungsarbeiten an anderen Kindergärten durchführen etc. .\r\nKönnen diese Punkte, die 2009 noch nicht bekannt waren bei der Entscheidung angesetzt werden?\r\n\r\nMuss/sollte im Sinne des §20GG (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus) bei der Beurteilung besonderer Umstände im Zweifelsfall ein Volksbegehren zugelassen werden?\r\n\r\n\r\n\n\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen m. E. nicht vor.\n\nIch gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\n\nIch verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\n\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.\n\nIch bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nBernhard Furch\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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