GET /api/v1/message/21938/?format=api
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Content-Type: application/json
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    "subject": "IFG - Kruse - Stellungnahme zur Änderung der EuWG [#5514]",
    "content": "ZI4-13002/4#344\r\n\r\nSehr <Information-entfernt>\nich verweise auf meine E-Mail vom 27.01.2014.  Mit dieser E-Mail hatte ich Sie gebeten, mir für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage Ihre Postanschrift und darüber hinaus ggf. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Dieser Bitte sind Sie nicht nachgekommen. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. Dies ist jedoch der Fall, wenn eine E-Mail-Adresse für jeden einzelnen IFG-Antrag neu generiert wird und von dem Antragsteller lediglich der vermutliche Name bekannt ist. \r\n\r\nBei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Sollten Sie die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wünschen, kann eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen, sollten Sie mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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