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    "subject": "Zulassung eines Bürgerbegehrens",
    "content": "Sehr geehrter Herr Furch,\r\n\r\nzu Ihrer Anfrage vom 31. Oktober 2014 teile ich Ihnen zunächst mit, dass es sich inhaltlich nicht um ein Auskunftsersuchen im Sinne des LIFG handelt, das Sie nicht Auskunft zu hier vorhandenen Informationen begehren. Vielmehr bitten Sie um eine allgemeine Rechtsauskunft, ohne die betreffende Angelegenheit überhaupt zu benennen.\r\n\r\nSoweit es um Rechtsfragen zu einer kommunalen Beschlusslage geht, insbesondere ob für ein Bürgerbegehren die Frist des § 17 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemO relevant ist, wenden Sie sich bitte an die für die Stadt Osthofen unmittelbar zuständige Aufsichtsbehörde, mithin die Kreisverwaltung Alzey-Worms.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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