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    "subject": "RE: AW: RE: Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim [#7368]",
    "content": "Sehr geehrte Frau Antragsteller/in,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.09.2014, ausweislich derer Sie um Zusendung aller Verträge zwischen der Universität Mainz bzw. dem IMB und Böhringer Ingelheim bitten. Sie stützen Ihr Auskunftsbegehren dabei vorrangig auf § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG).\r\n\r\nBei den hier in Rede stehenden Dokumenten handelt es sich um Unterlagen, die nicht dem Anwendungsbereich des LIFG unterfallen.\r\nNach § 2 Abs. 1 LIFG gilt das Landesinformationsfreiheitsgesetz unter anderem für alle Behörden des Landes, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. § 2 LIFG eröffnet damit seinem Wortlaut nach einen weiten Anwendungsbereich, der lediglich eine Eingrenzung durch den Begriff der Verwaltungstätigkeit erfährt. Hierunter versteht das Gesetz die Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe (so das Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 07.09.2009 – 3 L 762/09). Keine Verwaltungstätigkeit im Sinn von § 2 LIFG sind hingegen Angelegenheiten, die ihre Grundlage in der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheit von Forschung und Lehre haben (so: VG Mainz, a.a.O.). \r\n\r\nDer Schutzbereich der Forschungsfreiheit kann dabei nicht durch eine abschließende Aufzählung möglicher Forschungsgebiete und Forschungsmethoden beschrieben werden. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt unter den Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit i.S. des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Forschung als die geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, bewirke angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft (so: VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 – 13 K 2679/11).\r\n\r\nDer grundrechtlich geschützte Bereich der Forschung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereit unmittelbar betroffen, soweit es um die Planung wissenschaftlicher Vorhaben und die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit geht. All diese Tätigkeiten wirken sich unmittelbar auf den Forschungsprozess als solchen, die planmäßige Suche nach neuen Erkenntnissen, aus. Das Begriffspaar Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG soll den gesamten Bereich abdecken, der dem stattlichen Einfluss grundsätzlich entzogen bleiben soll, um die Freiheit der Wissenschaft zu bewahren. Geschützt sind daher nicht nur Forschung und Lehre im engeren Sinne, sondern sämtliche unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten (so: VG Köln, a.a.O., PharmR 2013, 70).\r\n\r\nDa die von Ihnen nachgefragten Unterlagen dem vorgenannten Schutzbereich voll inhaltlich unterfallen, war Ihr Antrag auf Informationszugang abzulehnen. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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