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    "subject": "Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Ungleichbehandlungen im Bereich § 33c SGB I und § 19a SGB IV des Sozialrechts (2006-2013) sowie Umsetzung EU-Antidiskriminierungsschutz im Sozialrecht [#7971]",
    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmein Auskunftsersuchen betrifft zwei Bereiche des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG):\r\n\r\nI - Benachteiligungen im Bereich § 33c SGB I und § 19a SGB IV (2006-2013):\r\n\r\nIn einem laufenden Petitionsverfahren des Deutschen Bundestages teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu § 33c Sozialgesetzbuch (SGB) I und § 19a SGB IV mit:\r\n\r\n„Der Petent liegt auch nicht dar, dass es aufgrund der geltenden Fassung des § 33c SGB I zu Ungleichbehandlungen gekommen ist, die unzulässig wären, wenn die Vorschrift auch auf die in § 19a SGB IV genannten weiteren Differenzierungsverbote enthalten würde.“\r\n\r\nIch bitte Ihnen mir vor diesem Hintergrund Auskunft erteilen zur Gesamtanzahl der Benachteiligungen\r\n\r\n1. im Bereich § 33c SGB I, d.h. Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung und \r\n2. im Bereich § 19a SGB IV, d.h. Benachteiligungen bei Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität\r\n\r\nin den Jahren 2006 bis 2013 (bitte die Anzahl für die Einzeljahre und die Gesamtanzahl über den genannten Zeitraum) im Bereich Sozialrecht (SGB I bis SGB 12).\r\n\r\nII - Umsetzung EU-Antidiskriminierungsschutz im Sozialrecht\r\n\r\nIn der Literatur zu § 33c SGB I finden sich folgenden Ausführungen:\r\n\r\n„Verwunderlich ist allerdings, dass die Richtlinie 2000/43/EG in Art. 15 Satz 1 und 2 unter anderem zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsverbot sowie in Art. 8 zu Beweiserleichterungen für die Betroffenen verpflichtet. Das AGG, das hierzu Regelungen trifft, ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht anwendbar. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt nämlich ausschließlich § 33c SGB i und § 19a SGB IV. Hier sind die entsprechenden Normierungen nicht enthalten. Die Umsetzung der Richtlinie bleibt demnach im Bereich des Sozialrechts hinter den [(zwingenden) europarechtlichen; Ergänzung Antragsteller] Vorgaben zurück. \r\n\r\n§ 22 AGG als Beweislastregel bezieht sich freilich allgemein auf die in § 1 AGG genannten Gründe. Dort sind selbstverständlich Rasse, ethische Herkunft und die Behinderung [sowie die Merkmale Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität; Ergänzung Antragsteller] benannt. Jedoch muss, damit die Vorschrift eingreift, zunächst das AGG überhaupt anwendbar sein. Dies ist eben in Bezug auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nicht der Fall.\r\n\r\nProblematisch ist überdies, dass mangels anderweitiger Regelung im Fall der Benachteiligung der sozialrechtliche Herstellungsanspruch eingreifen müsste und darüber ein Regulativ bezüglich der nicht geregelten Sanktionen geschaffen werden kann. Er wurde jedoch in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt. Seine Voraussetzungen sind im Gesetz im Einzelnen nicht bestimmt. Stellt man also streng auf den Wortlaut des § 33c Satz 2 SGB I [bzw. des § 19a Satz 2 SGB IV; Ergänzung Antragsteller] ab, käme dieses Rechtsinstitut nicht zur Anwendung.“\r\n\r\nQuelle: Weselski (14.08.2006): § 33c SGB I Benachteiligungsverbot; in: jurisPK-SGBI, Randziffer 31, S. 9. Link: http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-935159-97-5lp.pdf  \r\n\r\nVor dem Hintergrund dieser Zitierung bitte ich um Auskunft in Form der Beantwortung der folgenden Fragen:\r\n\r\n1. Inwieweit findet das AGG im Hinblick auf seine Regelungen zu Beweislast (§ 22 AGG) und Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG)  Anwendung auf das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)?\r\n2. Inwieweit gelten die in den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU (EU-Richtlinie 2000/43/EG, EU-Richtlinie 2000/78/EG, EU-Richtlinie 2002/73/EG und EU-Richtlinie 2004/113/EG) normierten Regelungen zu Rechtsschutz, Beweislast und Sanktionen Anwendung für das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)?  \r\n\r\nBitte beachten Sie folgendes:\r\n\r\nGemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.\r\n\r\nSobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.\r\n\r\nIch weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.\r\n\r\nSollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.\r\n\r\nAllgemeines:\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.\r\n\r\nIch behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.\r\n\r\nIch bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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Das AGG, das hierzu Regelungen trifft, ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht anwendbar. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt nämlich ausschließlich § 33c SGB i und § 19a SGB IV. Hier sind die entsprechenden Normierungen nicht enthalten. Die Umsetzung der Richtlinie bleibt demnach im Bereich des Sozialrechts hinter den [(zwingenden) europarechtlichen; Ergänzung Antragsteller] Vorgaben zurück. \r\n\r\n§ 22 AGG als Beweislastregel bezieht sich freilich allgemein auf die in § 1 AGG genannten Gründe. Dort sind selbstverständlich Rasse, ethische Herkunft und die Behinderung [sowie die Merkmale Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität; Ergänzung Antragsteller] benannt. Jedoch muss, damit die Vorschrift eingreift, zunächst das AGG überhaupt anwendbar sein. 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Inwieweit findet das AGG im Hinblick auf seine Regelungen zu Beweislast (§ 22 AGG) und Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG)  Anwendung auf das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)?\r\n2. Inwieweit gelten die in den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU (EU-Richtlinie 2000/43/EG, EU-Richtlinie 2000/78/EG, EU-Richtlinie 2002/73/EG und EU-Richtlinie 2004/113/EG) normierten Regelungen zu Rechtsschutz, Beweislast und Sanktionen Anwendung für das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)?  \r\n\r\nBitte beachten Sie folgendes:\r\n\r\nGemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. 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