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"subject": "Ihre Anfrage vom 11. April 2019",
"content": "Sehr geehrter Herr Wobido,\n\nich danke Ihnen für Ihre Anfrage vom 11. April dieses Jahres, deren Empfang ich hiermit bestätige und zu der ich Folgendes ausführen möchte:\n\nGrundsätzlich haben natürliche Personen gemäß § 2 Abs. 2 des Landestransparenzgesetzes von Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LTranspG) Anspruch auf Zugang zu Informationen, ohne dass ein rechtliches oder berechtigtes Interesse dargelegt werden muss. Allerdings gilt das LTranspG nach dessen § 3 Abs. 5 S.1 für den Rechnungshof Rheinland-Pfalz nur, soweit antragstellenden Personen durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewährt wird, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat in vorliegender Angelegenheit keine Prüfung durchgeführt, aus der sich die global angefragten Erkenntnisse ergeben könnten. Mithin scheidet ein Anspruch nach LTranspG aus.\n\nUnbeschadet dieses Befundes stelle ich Ihnen anheim, sich an die transparenzpflichtige Sparkassenaufsicht im hiesigen Wirtschaftsministerium zu wenden bzw. Veröffentlichungen der nach § 3 Abs. 6 LTranspG nicht transparenzpflichtigen Sparkassen und des Sparkassenverbandes einzusehen.\n\nFür Ihr Verständnis bedanke ich mich vorab.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"Ihre Anfrage vom 11. April 2019"
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