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    "subject": "Antwort auf Ihre Anfrage 2014/008536 - WG: AW: Auskunft über die MaRisk-Sonderprüfung der HSH Nordbank 2007, Bericht vom 17.9.2007 [#6893]",
    "content": "\r\nSehr geehrte Frau Antragsteller/in,\r\n\r\n\r\nSie haben uns zur Aufarbeitung der Finanzkrise in Deutschland u.a. mit\r\nBezug auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Übermittlung einer Kopie\r\ndes MaRisk-Prüfungsberichts vom 17.09.2007 gebeten.\r\n\r\n\r\nZur  Wahrung  der  schutzwürdigen Belange Dritter haben wir die Beteiligung\r\n\r\nder  HSH  Nordbank  AG  (HSH)  nach  §  8  IFG  in  die  Wege  geleitet und\r\n\r\nmittlerweile  eine  Antwort erhalten. Danach hat die HSH einer Übermittlung\r\n\r\nder von Ihnen gewünschten Unterlagen nicht zugestimmt. Dies ist insoweit zu\r\n\r\nberücksichtigen,  als  nach  §  6  Satz  2 IFG der Zugang zu Betriebs- oder\r\n\r\nGeschäftsgeheimnissen  nur  gewährt  werden  darf,   soweit  der Betroffene\r\n\r\neingewilligt hat.\r\n\r\n\r\n\r\nNach  §  3  Nr.  4 Fall 1 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang,\r\n\r\nwenn  die  begehrten  Informationen einer durch Rechtsvorschrift geregelten\r\n\r\nGeheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegen. § 9 Abs. 1 Satz 1\r\n\r\nKWG  beinhaltet eine solche Vertraulichkeitspflicht sowohl in Bezug auf die\r\n\r\nMitarbeiter  der  Bundesbank  als  auch in Bezug auf die Bundesbank selbst.\r\n\r\nDanach  darf  die  Bundesbank  vertrauliche Informationen, von denen sie im\r\n\r\nRahmen  ihrer  Tätigkeit  Kenntnis  erlangt,  grundsätzlich an keine andere\r\n\r\nPerson  oder  Behörde  weitergeben. Dazu gehört insbesondere das Verbot der\r\n\r\nunbefugten Offenbarung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.\r\n\r\n\r\n\r\nGegenstand  des  in Rede stehende Prüfungsberichts war das Risikomanagement\r\n\r\nim   Handelsgeschäft.   Dabei   wurden   insbesondere   die   Aufbau-   und\r\n\r\nAblauforganisation  im  Handelsgeschäft  sowie  die  Risikosteuerungs-  und\r\n\r\nControllingprozesse  für  Marktpreisrisiken  geprüft.  Darüber hinaus wurde\r\n\r\ngeprüft, ob die Anforderungen an das Risikomanagement im Kreditgeschäft bei\r\n\r\nder    Limitierung   der   Adressenausfallrisiken   bei   Handelsgeschäften\r\n\r\neingehalten  wurden.  Einen Prüfungsschwerpunkt bildeten die Aktivitäten in\r\n\r\nneuen Produkten bzw. auf neuen Märkten.\r\n\r\n\r\n\r\nKonkret  wurden  bei  der  Bank  deren  interne  Systeme  und  Prozesse des\r\n\r\nHandelsgeschäfts   geprüft,   bei  denen  bankintern  festgesetzte  Limite,\r\n\r\nunterteilt   nach   Risikoarten   und   deren  konkreter  Auslastung,  eine\r\n\r\nwesentliche   Rolle   spielten.   Hierauf   aufbauend  war  das  verfügbare\r\n\r\nRisikodeckungspotenzial zu ermitteln, dem im Wettbewerb ein große Bedeutung\r\n\r\nbeizumessen ist.\r\n\r\n\r\n\r\nIm   Bereich  der  Ausfallrisiken  ermittelte  die  Bank  den  ökonomischen\r\n\r\nEigenkapitalbedarf    mithilfe    eines    internen   Modells   gemäß   dem\r\n\r\nfortgeschrittenen Ansatz. Diese sog. IRBA-Modelle enthalten betriebsinterne\r\n\r\nKennzahlen und Parameter und sind auf die spezielle Situation des Instituts\r\n\r\nzugeschnitten;   sie   unterliegen   daher   der   Geheimhaltung  gegenüber\r\n\r\nMitwettbewerbern.\r\n\r\n\r\n\r\nDie    Prüfung    betraf   auch   die   vom   Gesamtvorstand   beschlossene\r\n\r\nRisikostrategie,   die   die   grundlegenden  Vorgaben  einschließlich  der\r\n\r\norganisatorischen   und   strategischen   Ausrichtung   für   die  geplante\r\n\r\nEntwicklung      aller      wesentlichen     Geschäftsaktivitäten     unter\r\n\r\nrisikostrategischen Gesichtspunkten auch für Aktivitäten hinsichtlich neuer\r\n\r\nProdukte  und  neuer  Märkte  umfasste.  Auch  dabei  handelt  es  sich  um\r\n\r\nvertrauliche vor Mitbewerbern schützenswerte interne Geschäftsgeheimnisse.\r\n\r\n\r\n\r\nDa    der    genannte    Prüfungsbericht    somit   nahezu   ausschließlich\r\n\r\ngeheimhaltungsbedürftige    Informationen    enthält,    kommt   nur   eine\r\n\r\nvollumfängliche Ablehnung Ihres Antrags in Betracht, und Ihrem Begehren auf\r\n\r\nAuskunft und Akteneinsicht können wir daher nicht entsprechen.\r\n\r\n\r\n\r\nGebühren werden nicht erhoben.\r\n\r\n\r\n\r\nDie  Gebührenentscheidung  beruht  auf § 10 Abs. 3 Satz 2 IFG. Daher ergeht\r\n\r\ndie Ablehnung des Antrags gebührenfrei.\r\n\r\n\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung\r\n\r\n\r\n\r\nGegen  diesen  Bescheid  können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\r\n\r\nWiderspruch   einlegen.   Der   Widerspruch   ist   schriftlich   oder  zur\r\n\r\nNiederschrift     zu     erheben     bei    der    Deutschen    Bundesbank,\r\n\r\nWilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main.\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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