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"subject": "Antwort auf Ihre Anfrage 2014/008536 - WG: AW: Auskunft über die MaRisk-Sonderprüfung der HSH Nordbank 2007, Bericht vom 17.9.2007 [#6893]",
"content": "\r\nSehr geehrte Frau Antragsteller/in,\r\n\r\n\r\nSie haben uns zur Aufarbeitung der Finanzkrise in Deutschland u.a. mit\r\nBezug auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Übermittlung einer Kopie\r\ndes MaRisk-Prüfungsberichts vom 17.09.2007 gebeten.\r\n\r\n\r\nZur Wahrung der schutzwürdigen Belange Dritter haben wir die Beteiligung\r\n\r\nder HSH Nordbank AG (HSH) nach § 8 IFG in die Wege geleitet und\r\n\r\nmittlerweile eine Antwort erhalten. Danach hat die HSH einer Übermittlung\r\n\r\nder von Ihnen gewünschten Unterlagen nicht zugestimmt. Dies ist insoweit zu\r\n\r\nberücksichtigen, als nach § 6 Satz 2 IFG der Zugang zu Betriebs- oder\r\n\r\nGeschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene\r\n\r\neingewilligt hat.\r\n\r\n\r\n\r\nNach § 3 Nr. 4 Fall 1 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang,\r\n\r\nwenn die begehrten Informationen einer durch Rechtsvorschrift geregelten\r\n\r\nGeheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegen. § 9 Abs. 1 Satz 1\r\n\r\nKWG beinhaltet eine solche Vertraulichkeitspflicht sowohl in Bezug auf die\r\n\r\nMitarbeiter der Bundesbank als auch in Bezug auf die Bundesbank selbst.\r\n\r\nDanach darf die Bundesbank vertrauliche Informationen, von denen sie im\r\n\r\nRahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt, grundsätzlich an keine andere\r\n\r\nPerson oder Behörde weitergeben. Dazu gehört insbesondere das Verbot der\r\n\r\nunbefugten Offenbarung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.\r\n\r\n\r\n\r\nGegenstand des in Rede stehende Prüfungsberichts war das Risikomanagement\r\n\r\nim Handelsgeschäft. Dabei wurden insbesondere die Aufbau- und\r\n\r\nAblauforganisation im Handelsgeschäft sowie die Risikosteuerungs- und\r\n\r\nControllingprozesse für Marktpreisrisiken geprüft. Darüber hinaus wurde\r\n\r\ngeprüft, ob die Anforderungen an das Risikomanagement im Kreditgeschäft bei\r\n\r\nder Limitierung der Adressenausfallrisiken bei Handelsgeschäften\r\n\r\neingehalten wurden. Einen Prüfungsschwerpunkt bildeten die Aktivitäten in\r\n\r\nneuen Produkten bzw. auf neuen Märkten.\r\n\r\n\r\n\r\nKonkret wurden bei der Bank deren interne Systeme und Prozesse des\r\n\r\nHandelsgeschäfts geprüft, bei denen bankintern festgesetzte Limite,\r\n\r\nunterteilt nach Risikoarten und deren konkreter Auslastung, eine\r\n\r\nwesentliche Rolle spielten. Hierauf aufbauend war das verfügbare\r\n\r\nRisikodeckungspotenzial zu ermitteln, dem im Wettbewerb ein große Bedeutung\r\n\r\nbeizumessen ist.\r\n\r\n\r\n\r\nIm Bereich der Ausfallrisiken ermittelte die Bank den ökonomischen\r\n\r\nEigenkapitalbedarf mithilfe eines internen Modells gemäß dem\r\n\r\nfortgeschrittenen Ansatz. Diese sog. IRBA-Modelle enthalten betriebsinterne\r\n\r\nKennzahlen und Parameter und sind auf die spezielle Situation des Instituts\r\n\r\nzugeschnitten; sie unterliegen daher der Geheimhaltung gegenüber\r\n\r\nMitwettbewerbern.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Prüfung betraf auch die vom Gesamtvorstand beschlossene\r\n\r\nRisikostrategie, die die grundlegenden Vorgaben einschließlich der\r\n\r\norganisatorischen und strategischen Ausrichtung für die geplante\r\n\r\nEntwicklung aller wesentlichen Geschäftsaktivitäten unter\r\n\r\nrisikostrategischen Gesichtspunkten auch für Aktivitäten hinsichtlich neuer\r\n\r\nProdukte und neuer Märkte umfasste. Auch dabei handelt es sich um\r\n\r\nvertrauliche vor Mitbewerbern schützenswerte interne Geschäftsgeheimnisse.\r\n\r\n\r\n\r\nDa der genannte Prüfungsbericht somit nahezu ausschließlich\r\n\r\ngeheimhaltungsbedürftige Informationen enthält, kommt nur eine\r\n\r\nvollumfängliche Ablehnung Ihres Antrags in Betracht, und Ihrem Begehren auf\r\n\r\nAuskunft und Akteneinsicht können wir daher nicht entsprechen.\r\n\r\n\r\n\r\nGebühren werden nicht erhoben.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 2 IFG. Daher ergeht\r\n\r\ndie Ablehnung des Antrags gebührenfrei.\r\n\r\n\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung\r\n\r\n\r\n\r\nGegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\r\n\r\nWiderspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur\r\n\r\nNiederschrift zu erheben bei der Deutschen Bundesbank,\r\n\r\nWilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main.\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Deutsche Bundesbank - Hauptverwaltung Frankfurt am Main",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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