GET /api/v1/message/22384/?format=api
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"content": "Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht.\n\nSie beantragen eine Auskunft aus amtlichen Informationen des Auswäritgen Amts zur Anzahl von Geiselnahmen an deutschen Staatsangehörigen und deren Ausgang.\nDie hier vorhandenen Informationen über Geiselnahmen deutscher Staatsangehöriger insgesamt sind im Einklang mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung - VSA) mindestens als "Verschlusssache-Vertraulich" eingestuft.\n\nAus Anlass Ihrer Anfrage wurde überprüft, ob diese Einstufung gerechtfertigt ist und ob die von Ihnen erbetene Auskunft aus diesen Unterlagen möglich ist.\n\nKenntnis der von Ihnen erbetenen Informationen würde der für die Bearbeitung von Entführungsfällen zwingend notwendigen Vertraulichkeit schaden. Jegliche Veröffentlichung von Details zu derartigen Fällen lassen Rückschlüsse, wenn auch spekulative zu, die laufende oder künftige Lösungsbemühungen beeinträchtigen können.\n\nDie Einstufung ist daher beizubehalten, denn Kenntnisnahme durch Unbefugte kann somit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein, i.S.v. § 3 Verschlusssachenanweisung.\n\nDaher steht insoweit einem Informationszugang § 3 Abs. 1 Mr. 4 IFG i.V.m. § 3 VSA entgegen und bleibt somit auch bis auf weiteres ausgeschlossen.\n\nDieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.",
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