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"subject": "Bürgernanfrage zum Informationsfreiheitsgesetz__0890_D_189",
"content": "Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.11.2014 an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Sie bitten um Auskunft zur Gesamtanzahl der Benachteiligungen im Bereich § 33c SGB I. Konkret geht es Ihnen um Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung. Weiterhin bitten Sie um Auskunft zu Benachteiligungen im Bereich § 19a SGB IV, d.h. bei Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Sie bitten um Auskunft für den Zeitraum 2006 bis 2013 und bitten hier um eine Aufgliederung der Anzahl an Benachteiligungen für die Einzeljahre sowie die Gesamtanzahl über den genannten Zeitraum im Bereich Sozialrecht (SGB I bis SGB 12).\r\n\r\nGemäß § 1 Abs. 1 IFG haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Einsicht in bzw. die Mitteilung von in unseren Akten vorhandenen Daten. In diesen Unterlagen sind nicht alle von Ihnen gewünschten Informationen vorhanden, so dass wir Ihnen nur eingeschränkt Auskunft geben können.\r\n\r\nZunächst trifft die Antidiskriminierungsstelle des Bundes keine rechtsverbindliche Feststellung darüber, ob eine Person benachteiligt wurde. Eine rechtverbindliche Feststellung kann nur im Wege einer Gerichtsentscheidung herbeigeführt werden, wenn die betroffene Person eine entsprechende Diskriminierungsklage erhoben hat.\r\nNach § 27 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kann sich, wer der Ansicht ist, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden zu sein, an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wenden.\r\nIn diesem Fall informiert die ADS über die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligung. Dementsprechend wird nur erfasst, aus welchem Grund im Sinne des AGG sich eine Person benachteiligt gefühlt hat, die sich an die ADS gewandt hat.\r\nIn Bezug auf die bei uns eingehenden Beratungsanfragen erfassen wir für den Bereich des Sozialrechts, ob sich die anfragende Person durch die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung aus einem Diskriminierungsrund nach § 1 AGG benachteiligt sieht. Weiterhin erfassen wir, ob sich eine Person aus einem Diskriminierungsgrund nach § 1 AGG bei der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I und Arbeitsförderung nach SGB III benachteiligt sieht. Erfasst wird auch, ob sich eine Person aus einem Diskriminierungsgrund nach § 1 AGG bei der Inanspruchnahme folgender sozialer Leistungen benachteiligt sieht: Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe, Kinder-und Jugendhilfe (Jugendamt), Leistungen zur Teilhabe nach SGB IX. Die Anfragezahlen haben wir Ihnen zur besseren Übersichtlichkeit in einer Tabelle aufgelistet. Sie finden die Tabelle als Anhang beigefügt.\r\n\r\nIhre Anfrage, inwieweit das AGG im Hinblick auf seine Regelungen zu Beweislast (§ 22 AGG) und Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) Anwendung auf das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12) findet sowie Ihre Anfrage, inwieweit die in den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU (EU-Richtlinie 2000/43/EG, EU-Richtlinie 2000/78/EG, EU-Richtlinie 2002/73/EG und EU-Richtlinie 2004/113/EG) normierten Regelungen zu Rechtsschutz, Beweislast und Sanktionen für das Sozialrecht (SGB I bis SGB XII) Anwendung finden, betreffen rechtliche Fragestellungen. Das Erteilen von Rechtsauskünften wird nicht vom Informationsfreiheitsgesetz erfasst. § 1 Abs. 1 IFG beschränkt sich auf den Zugang zu amtlichen Informationen. Was amtliche Informationen sind, wird in § 2 Nr. 1 IFG definiert. Hiernach handelt es sich um jede Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken dient, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Rechtsauskünfte sind keine amtlichen Informationen im Sinne von § 2 I Nr. 1 IFG.\r\nFür die Regelungen in den Sozialgesetzbüchern sowie für die Umsetzung der genannten Richtlinien in den Bereich des Sozialrechts ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. Gegebenenfalls kann Ihnen das Ministerium bei den genannten Fragestellungen weiterhelfen. Die Kontaktdaten des Ministeriums lauten wie folgt:\r\n\r\nBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)\r\nWilhelmstraße 49\r\n10117 Berlin\r\nE-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nWir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Auskunft, für die wir keine Gebühren erheben, helfen konnten und verbleiben mit freundlichen Grüßen",
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