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"subject": "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)",
"content": "Sehr geehrter Herr Schwarz,\n\nmit Ihrer E-Mail vum 17. November 2014 baten Sie um Übersendung \neiner Liste aller erfolgreichen Petitionen seit Bestehen der\nBundesrepublik Deutschland.\n\nIhrem Antrag kann auf Grundlage des IFG nicht entsprochen\nwerden.\n\nBegründung:\n\nDas IFG ist auf die Tätigkeit deg Petitionsausschusses des \nDeutschen Bundestages nicht anwendbar.\n\nDer Deutsche Bundestag ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz IFG zur \nGewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen verpfllichtet\nsoweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.\nNach der Gesetzesbegründung bleibt der spezifische Bereich \nder Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten von\nder Anwendung des IFG ausgenommen (vgl. Rossi, IFG-Kommentar,\n§ 1 Rn. 33 ff.). Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich \nder Petitionen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/4493, S. 8).\n\nDer Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages handelt auf-\ngrund der Regelungen der Art. 17 und 45 c Grundgesetz (GG). Er\nerfüllt dabei keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben.\nsondern Aufgaben. die er als Teil des Verfassungsorgans \nDeutscher Bundestag wahrzunehmen hat. Dabei überprüft der \nPetitionsausschuss aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelungen\ndie Tätigkeit der Verwaltung.\n\nBei der Tätigkeit des Petitionsausschusses handelt es sich somit\num die Wahrnehmung verfassungsrechtliuher Aufgaben. Dies\nwurde von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt \n(vgl. zuletzt VG Berlin, Urteil vom 24, April 2013,\nAz.: Z K 63.12). Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit (BfDI) vertritt unter Punkt 5.1.4 des\nTätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und\n2011 diese Auffassung (vgl. Bundestags-Drucksache 17/9100, S. 46).\n\nUnabhängig davon kann ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen\ngewünschte Übersicht nicht existiert. In diesem Zusammenhang\nmöchte ich Sie auf hinweisen, dass der Petitionsausschuss gemäß\n§ 112 Abs. 1 Satz 3 GOBT dem Bundestag jährlich einen schriftlichen \nBericht über seine Tätigkeit erstattet. Hier finden Sie auch\nstatistische Angaben zurn Beispiel zur Erledigungsart, in dem\nzuletzt veröffentlichten Bericht auf Seite 97, den Sie auf der \nInterseite des Deutschen Bundestages unter dem folgenden Link\nfinden:\n\nhttps://www.btg-bestellservice.de/pdf/20463100.pdf.\n\nWeitere Tätigkeitsberichte für den Zeitraum ab 1996 finden Sie\nebenfalls auf der Internetseite des Deutschen Bundestag unter\ndem Link:\n\nhttp://www.bundestag.de/petition\n\nin der Rubrik „Archiv“.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe \nWiderspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder \nzur Niederschrift beim Deutschen Bundestag,\nBehördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1,\n11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, \nso gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor \nAblauf der Frist bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages \neingegangen ist.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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