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    "subject": "Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)",
    "content": "Sehr geehrter Herr Schlag,\r\n\r\ndurch das Verbraucherinformationsgesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse Im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen.\r\n\r\nMit E-Mail vom 08.04.2019 (Einrichtung „Sakura Kaiten“) begehren Sie Zugang zu Informationen im vorgenannten Sinn. Die Stadt Leipzig, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt (folgend: VLA), ist zuständige Stelle für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes und damit zuständig für die Entscheidung über Ihren Antrag und für die Gewährung des Zugangs zu den von Ihnen erbetenen Informationen. Wir bestätigen Ihnen zunächst den Eingang Ihres Antrages.\r\n\r\nWir bitten Sie, bei weiterem Schriftverkehr das o. g. Aktenzeichen anzugeben. Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen ab.\r\n\r\nDurch Ihren Antrag sind Dritte gemäß § 5 Abs. 1 VIG an dem Verfahren zu beteiligen, da Belange dieser Dritten von Ihrem Antrag auf Informationszugang betroffen sein können. Dritter ist vorliegend der Lebensmittelunternehmer, der die von Ihnen genannte Einrichtung betreibt.\r\n\r\nDie Frist zur Bescheidung Ihres Informationsersuchens verlängert sich damit gemäß § 5 Abs. 2 VIG auf in der Regel zwei Monate. Aufgrund der Priorität von Maßnahmen der behördlichen Gefahrenabwehr und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sowie der Vielzahl der aktuell vorliegenden Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist derzeit nicht absehbar, ob die vorgenannte Frist eingehalten werden kann.\r\nWir weisen darauf hin, dass mit Ihrer Antragstellung ein gesetzlich definiertes Verfahren beginnt. In diesem Verfahren kann Ihre Anonymität als Antragsteller nicht sichergestellt werden. Nach § 5 Abs. 2 VIG besteht für das VLA die gesetzliche Pflicht, auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers, diesem Ihren Namen und Ihre Adresse herauszugeben. Sofern ein Auskunftsersuchen des betroffenen Unternehmers beim VLA eingehen sollte, wird das VLA Ihre Daten diesem Unternehmer unmittelbar bekanntgeben.\r\n\r\nDas weitere Verfahren gestaltet sich wie nachfolgend dargestellt. Zunächst informieren wir den Dritten (Lebensmittelunternehmer) über Ihren Antrag. Wir geben ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen (Anhörung). Hierfür ist eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Im Anschluss entscheiden wir über Ihren Antrag. Die Entscheidung hierzu geben wir Ihnen und dem Dritten bekannt.\r\n\r\nNach Bekanntgabe der Entscheidung räumen wir dem Dritten eine Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen ein (§ 5 Abs. 4 VIG). Erst danach kann eine etwaige Weitergabe der Informationen erfolgen. Die Informationen werden wir Ihnen mit einem gesonderten Schreiben zur Verfügung stellen.\r\n\r\nSollte der Dritte einen Rechtsbehelf einlegen, z. B. einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, werden wir bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine Informationen zur Verfügung stellen. Sie werden dann ggf. durch das Verwaltungsgericht beigeladen.\r\n\r\nDie Auskunftserteilung erfolgt im vorliegenden Fall kostenfrei.\r\n\r\nDie Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nim Auftrag\r\n\r\n\r\n\r\nDr. med. vet. [geschwärzt]\r\nAbteilungsleiter\r\n\r\nAnlage\r\nMerkblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten nach Art. 13 DSGVO",
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