GET /api/v1/message/359916/
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"subject": "Antw: Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten [#139810]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\ndurch das neue Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz\n(HDSIG) gibt es nun für Hessische Behörden einen grundsätzlichen\nAnspruch auf Informationszugang. Allerdings gilt dieser nach § 81 Abs. 1\nNr. 7 HDSIG für Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Gemeinden\nund Landreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsnorm aber\nnur soweit die Anwendung des Vierten Teils des HDSIG durch Satzung\nausdrücklich bestimmt ist. Da die Wissenschaftsstadt Darmstadt hierzu\nkeine Satzung erlassen hat, findet auch § 80 HDSIG (Anspruch auf\nInformationszugang) keine Anwendung.\n\nAuch das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht hierzu auch keinen Anspruch\nauf Informationszugang vor. \n\nFreundliche Grüße",
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