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    "content": "AZ.: 212-130.01.19\r\n\r\n\r\nSehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nfür Ihre E-Mail bedanke ich mich. Hierzu muss ich Ihnen jedoch zunächst mitteilen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt für den Vollzug zulassungsrechtlicher Angelegenheiten nicht zuständig ist. Diese Aufgabe obliegt ausschließlich den nach Landesrecht in den Bundesländern eingerichteten Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden). Das Kraftfahrt-Bundesamt ist eine Bundesoberbehörde und ist nicht vorgesetzte Stelle der in den Bundesländern zuständigen Zulassungsbehörden. Schon wegen der fehlenden Zuständigkeit kann ich mich in dieser Angelegenheit rechtsverbindlich nicht äußern. Ich will Ihnen aber folgende Hinweise geben:\r\n\r\nBei den dem Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Kfz-Kennzeichen ist nicht erkennbar, ob es sich um ein Wunschkennzeichen oder ein von der Zulassungsbehörde zugeteiltem Kennzeichen handelt. Erhebungen dazu werden nach meiner Kenntnis auch nicht vor Ort bei den Zulassungsbehörden durchgeführt. \r\n\r\nIch hoffe, meine Informationen sind für Sie hilfreich.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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