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    "subject": "AW: (Kosten für die) Kampagne \"#keinAber\" (u.w.) [#147290]",
    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht.\r\n\r\nDie von Ihnen erbetenen Informationen sind als Umweltinformationen im Sinne von § 2 UIG zu qualifizieren. Sie sind nicht zugleich Verbraucherschutzinformationen im Sinne von § 2 VIG. Das UIG geht dem IFG nach § 1 Absatz 3 IFG, vor, wenn es einschlägig ist. Insofern ist Ihr Informationsbegehren nach Maßgabe des UIG als einschlägiger Rechtsgrundlage zu bearbeiten. Dies hat für die Prüfung Ihres Informationsbegehrens keine nachteiligen Auswirkungen, sondern stellt die von der informationspflichtigen Stelle  zu klärende Vorfrage für die Bearbeitung eines Informationsantrages dar.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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