GET /api/v1/message/381986/
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    "subject": "Ble: B1-2019/D-2500 Antragsteller/in, Antragsteller/in; Ihre E-Mail vom 17. Juni",
    "content": "Bundesarchiv\nB 1 - 2019/D-2500 <Information-entfernt>, <Information-entfernt> (Bitte bei Antwort immer das  \nGeschäftszeichen angeben)\nKoblenz, den 24. Juni 2019\n\nSehr geehrte<Information-entfernt>\n\nvielen Dank für Ihre E-Mail vom 17. Juni.\n\nEs handelt sich nicht um eine Anfrage nach § 5 Abs. 1  \nBundesarchivgesetz. Die Benutzung von Unterlagen wird in § 13  \nBundesarchivgesetz geregelt.\n\nBeachten Sie bitte die allgemeine 30jährige Schutzfrist nach § 11.  \nAbs. 1 Bundesarchivgesetz. Aktuell kann Archivgut eingesehen werden,  \nwelches bis einschließlich 1988 entstanden ist. Für Archivgut, das  \njünger ist, können Sie einen Antrag auf Verkürzung der Schutzfrist  \nstellen. Bitte beachten Sie, dass das Verfahren mehrere Monate in  \nAnspruch nehmen kann.\nDaneben ist auch die behördliche Aufbewahrungsfrist zu beachten.  \nUnterliegen Akten noch der Aufbewahrungsfrist, handelt es sich um  \nRegistraturgut der abgebenden Stelle. In diesem Fall muss die  \naktenführende Behörde auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes  \nüber den Zugang entscheiden.\n\nGemäß Bundesarchiv-Kostenverordnung entstehen für schriftliche  \nAuskünfte oder die Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut je  \nangefangene halbe Stunde Kosten in Höhe von 15,34€. Die Kosten sind  \nauch zu entrichten, wenn die Recherche ergebnislos verläuft. Die  \nKostenverordnung finden Sie im Anhang.\n\nBitte senden Sie mir zunächst den anhängenden Benutzungsantrag  \nausgefüllt und unterzeichnet zu.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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            "Bundesarchiv\nB 1 - 2019/D-2500 <Information-entfernt>, <Information-entfernt> (Bitte bei Antwort immer das  \nGeschäftszeichen angeben)\nKoblenz, den 24. Juni 2019\n\nSehr geehrte<Information-entfernt>\n\nvielen Dank für Ihre E-Mail vom 17. Juni.\n\nEs handelt sich nicht um eine Anfrage nach § 5 Abs. 1  \nBundesarchivgesetz. Die Benutzung von Unterlagen wird in § 13  \nBundesarchivgesetz geregelt.\n\nBeachten Sie bitte die allgemeine 30jährige Schutzfrist nach § 11.  \nAbs. 1 Bundesarchivgesetz. Aktuell kann Archivgut eingesehen werden,  \nwelches bis einschließlich 1988 entstanden ist. Für Archivgut, das  \njünger ist, können Sie einen Antrag auf Verkürzung der Schutzfrist  \nstellen. Bitte beachten Sie, dass das Verfahren mehrere Monate in  \nAnspruch nehmen kann.\nDaneben ist auch die behördliche Aufbewahrungsfrist zu beachten.  \nUnterliegen Akten noch der Aufbewahrungsfrist, handelt es sich um  \nRegistraturgut der abgebenden Stelle. In diesem Fall muss die  \naktenführende Behörde auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes  \nüber den Zugang entscheiden.\n\nGemäß Bundesarchiv-Kostenverordnung entstehen für schriftliche  \nAuskünfte oder die Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut je  \nangefangene halbe Stunde Kosten in Höhe von 15,34€. Die Kosten sind  \nauch zu entrichten, wenn die Recherche ergebnislos verläuft. Die  \nKostenverordnung finden Sie im Anhang.\n\nBitte senden Sie mir zunächst den anhängenden Benutzungsantrag  \nausgefüllt und unterzeichnet zu.\n\nMit freundlichen Grüßen"
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    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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