HTTP 200 OK
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"subject": "Ihre E- Mail",
"content": "Sehr geehrter Herr Landrock,\n\nzu Ihrer E- Mail von vorgestern nehme ich wie folgt Stellung:\n\nIch möchte mir zunächst den Hinweis erlauben, dass es sich bei Ihrer E- Mail nicht um einen Antrag nach dem IFG im eigentlichen Sinne handelt. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgaben des IFG NRW Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle (§ 2 IFG NRW) vorhandenen amtlichen Informationen (insb. Akteneinsicht).\n\nIch möchte Ihre Anfrage dennoch gerne beantworten:\n\nZu 1.\nJa, der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt sich seit der Wiedervereinigung auf das gesamte Staatsgebiet, wie es heute endgültig in der Präambel beschrieben ist (so auch Sachs in: Sachs, GG- Komm., 8.A., Einf. Rn. 28; Hillgruber in: Epping/Hillgruber, GG-Komm., Präambel, Rn. 20 ).\n\nZu 2.\nJa.\nSachs führt hierzu im o.g. Kommentar in der Präambel Rn. 5ff aus: \"Wie keine andere Bestimmung brachte die Ursprungsfassung der Präambel den provisorischen Charakter des GG und des mit ihm begründeten Staates zum Ausdruck (...).Das Provisorische der neuen Verfassungsordnung blieb allerdings auf die nationale Frage beschränkt. Im Übrigen erhielt die Bundesrepublik Deutschland mit dem GG eine funktionsfähige Vollverfassung (...). (...) Nicht länger Ausdruck einer sich (theoretisch) als nur provisorisch begreifenden Verfassungsordnung, erscheint sie (das Grundgesetz nach der Wiedervereinigung, Anm. Verf.) heute als bewusstes Bekenntnis zu mittlerweile 68 Jahren verfassungsrechtlicher Kontinuität.\"\n(vgl. auch: Hillgruber, a.a.O., Rd. 20.1)\n\nIch erlaube mir darauf hinzuweisen, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Namensnennung auf dem Portal \"fragdenstaat\" unzulässig ist.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"Ihre E- Mail"
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"Sehr geehrter Herr Landrock,\n\nzu Ihrer E- Mail von vorgestern nehme ich wie folgt Stellung:\n\nIch möchte mir zunächst den Hinweis erlauben, dass es sich bei Ihrer E- Mail nicht um einen Antrag nach dem IFG im eigentlichen Sinne handelt. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgaben des IFG NRW Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle (§ 2 IFG NRW) vorhandenen amtlichen Informationen (insb. Akteneinsicht).\n\nIch möchte Ihre Anfrage dennoch gerne beantworten:\n\nZu 1.\nJa, der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt sich seit der Wiedervereinigung auf das gesamte Staatsgebiet, wie es heute endgültig in der Präambel beschrieben ist (so auch Sachs in: Sachs, GG- Komm., 8.A., Einf. Rn. 28; Hillgruber in: Epping/Hillgruber, GG-Komm., Präambel, Rn. 20 ).\n\nZu 2.\nJa.\nSachs führt hierzu im o.g. Kommentar in der Präambel Rn. 5ff aus: \"Wie keine andere Bestimmung brachte die Ursprungsfassung der Präambel den provisorischen Charakter des GG und des mit ihm begründeten Staates zum Ausdruck (...).Das Provisorische der neuen Verfassungsordnung blieb allerdings auf die nationale Frage beschränkt. Im Übrigen erhielt die Bundesrepublik Deutschland mit dem GG eine funktionsfähige Vollverfassung (...). (...) Nicht länger Ausdruck einer sich (theoretisch) als nur provisorisch begreifenden Verfassungsordnung, erscheint sie (das Grundgesetz nach der Wiedervereinigung, Anm. Verf.) heute als bewusstes Bekenntnis zu mittlerweile 68 Jahren verfassungsrechtlicher Kontinuität.\"\n(vgl. auch: Hillgruber, a.a.O., Rd. 20.1)\n\nIch erlaube mir darauf hinzuweisen, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Namensnennung auf dem Portal \"fragdenstaat\" unzulässig ist.\n\nMit freundlichen Grüßen"
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"sender": "Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen",
"status_name": "Warte auf Antwort",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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